TIM - tax in motion - Dezember 2013 - page 12

Mehr Gestaltungsmöglichkeiten
bei Dienstreisen ab 2014.
begründete und genau dokumentierte Prog-
nose reicht hier aus. Sieht die Realität später
anders aus, darf das Finanzamt rückwirkend
nichts ändern.
Was passiert, wenn die vertragliche Zu-
ordnung der „ersten Tätigkeitsstätte“
nicht erfolgt ist (quantitative Kriterien)?
Fehlt es an einer arbeitsvertraglichen Zuord-
nung, trifft der Gesetzgeber eine Zuord-
nung entsprechend der
quantitativen
Kriterien (Ersatzregelung)
. Die erste Tätig-
keitsstätte ist dann der Ort, an dem der Ar-
beitnehmer typischerweise arbeitstäglich
(auch für nur 5 Minuten) tätig wird, oder
zwei volle Arbeitstage pro Woche bzw. min-
destens 1/3 seiner vereinbarten Arbeitszeit
dauerhaft dort verrichtet.
Erfüllen mehrere Tätigkeitsstätten die quan-
titativen Voraussetzungen, kann der Arbeit-
geber eine erste Tätigkeitsstätte bestimmen.
Fehlt jedoch diese Bestimmung, wird zu-
gunsten des Arbeitnehmers diejenige Tä-
tigkeitsstätte als erste gewählt, die der
Wohnung des Arbeitnehmers am nächsten
liegt.
Fahrtkosten
Für Fahrtkosten können weiterhin folgende
pauschalen Kilometersätze je gefahrenen
Kilometer erstattet werden:
Q
0,30 € für Pkw
Q
0,13 € für Motorrad bzw. Motorroller
Q
0,08 € für Moped bzw. Mofa
Q
0,05 € für Fahrrad
Neu ab 2014 ist, dass auch eine obligatori-
sche Sammel- oder Anlaufstelle wie eine ers-
te Tätigkeitsstätte zu behandeln ist, wenn
diese regelmäßig aufgesucht wird. Ein ge-
meinsamer Treffpunkt von privat organi-
sierten Fahrgemeinschaften ist unter
Umständen günstiger. Da keine Weisung
des Arbeitgebers vorliegt, können diese
Fahrten zur freiwilligen Sammelstelle mit
0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer an-
gesetzt werden.
Bei Fahrten in ein weiträumiges Tätigkeits-
gebiet wie z. B. den Forstbezirk eines Forst-
Die Reisekosten zählen zu den bedeutendsten Werbungskosten bei der
Besteuerung von Arbeitnehmern. Ab 2014 gilt dies umso mehr, da der
Gesetzgeber umfangreiche Änderungen beschlossen hat.
Saskia Weber
Bilanzbuchhalterin
07821/9183-127
Das häusliche
Arbeitszimmer
stellt keine „ers-
te Tätigkeitsstätte“ dar!
Durch das neue Reisekostenrecht wurden
neue Begriffe zur Dienstreise und zur regel-
mäßigen Arbeitsstätte eingeführt, die bis-
her nicht gesetzlich geregelt waren.
Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit
liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer
vo-
rübergehend
außerhalb seiner Wohnung
und nicht an seiner
ersten Tätigkeitsstätte
beruflich tätig
wird.
Erste Tätigkeitsstätte (qualitative Kriterien)
Ab 2014 tritt an die Stelle der regelmäßigen
Arbeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.
Hierbei handelt es sich um eine
ortsfeste
betriebliche Einrichtung
des Arbeitgebers,
eines verbundenen Unternehmens oder ei-
nes vom Arbeitgeber bestimmten Dritten
(z. B. Kunden). Dieser Einrichtung muss
der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber
dauerhaft zugeordnet
werden. Dabei ist es
unerheblich, in welchem Umfang der Arbeit-
nehmer seine berufliche Tätigkeit an dieser
Tätigkeitsstätte tatsächlich ausübt.
Der Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ ist
deshalb so wichtig, weil nur eine Tätigkeit
des Arbeitnehmers außerhalb der ersten Tä-
tigkeitsstätte steuerlich eine Dienstreise
darstellt. Dies können auch weitere Arbeits-
plätze sein.
Hat der Arbeitnehmer mehrere Arbeitsstät-
ten, so ergibt sich mehr Gestaltungsspiel-
raum, da der Arbeitgeber die erste
Tätigkeitsstätte im Arbeitsvertrag selber be-
stimmen kann. Daher ist es wichtig, dass
dies bis Ende 2013 arbeitsvertraglich gere-
gelt wird, denn ab 2014 dürfen die Verträge
in dieser Hinsicht nur noch geändert wer-
den, wenn sich die Verhältnisse des Mitar-
beiters ändern.
Was bedeutet „dauerhaft zugeordnet“ sein?
Wenn der Arbeitgeber die Zuordnung
unbe-
fristet, für mehr als 48 Monate
oder für
die
Dauer eines Arbeitsverhältnisses
bzw. das jeweiligen Projektes vornimmt,
so gilt die Zuordnung als
„dauerhaft“
und erfüllt somit die Voraussetzungen
der
„ersten Tätigkeitsstätte“
. Eine gut
Dezember 2013
12
Q
Recht/Finanzen
1...,2,3,4,5,6,7,8,9,10,11 13,14,15,16,17,18,19,20,21,22,...24
Powered by FlippingBook