TIM - tax in motion - Dezember 2013 - page 17

Bettensteuer ab 2014 nun auch in Freiburg.
Als erste Stadt in Baden-Württemberg führt
nun Freiburg die sogenannte Bettensteuer,
als weitere kommunale Steuer, ein. Dabei
wurde durch den Gemeinderat zum 1. Januar
2014 die Einführung einer fünfprozentigen
Bettensteuer für privat veranlasste Über-
nachtungen in gewerblich betriebenen Un-
terkünften beschlossen. Diese fünf Prozent
werden auf den Nettoübernachtungspreis
aufgeschlagen. Dabei ist anzumerken, dass
beruflich bedingte Übernachtungen im Hin-
blick auf die Bettensteuer steuerfrei bleiben.
In diesem Zusammenhang bleibt jedoch
noch zu klären, wie der Nachweis abzulau-
fen hat. Denn ein Hotelier ist nicht in der
Lage klar abzugrenzen, um was für eine Art
von Übernachtung des Gastes es sich han-
delt. Möglicherweise ist es in Zukunft des-
halb notwendig, dass Geschäftsreisende ein
Schreiben des Arbeitgebers vorlegen, das es
sich bei der Übernachtung um eine beruflich
bedingte Übernachtung handelt.
Bau- und Montagebetriebsstätten im Ausland:
Neue Regeln zur Gewinnverteilung zwischen Stammhaus
und Betriebstätte.
Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
wurde am 29.6.2013 verkündet. Damit wur-
den die Regelungen zur Besteuerung auslän-
discher Betriebsstätten – für viele betroffene
Unternehmen weitestgehend unbemerkt –
tiefgreifend geändert. Betriebsstätten sind
rechtlich unselbständige Teile eines Unter-
nehmens. Dies können z. B. auch Baustellen
oder Montagestellen im Ausland
sein, die eine gewisse
Dauer (6 Monate) über-
schreiten.
Der Gewinn (oder Ver-
lust) der ausländi-
schen Betriebsstätte
wird im Inland in der
Regel von der Be-
steuerung ausge-
nommen.
Somit
vermindert ein Ge-
winn der Betriebs-
stätte den Gewinn
des
inländischen
Stammhauses.
Zur Ermittlung des
Gewinns wird bisher
in der Praxis der Ge-
samtgewinn des Un-
ternehmens anhand
pauschaler Aufteilungsschlüssel zwischen
dem Stammhaus und der Betriebsstätte auf-
geteilt (sogenannte indirekte Methode).
Durch die eingeführte Gesetzesänderung
wird jetzt zur Ermittlung des steuerlichen
Gewinns der Betriebsstätte so getan, als
wäre diese eine rechtlich selbstständige
Tochtergesellschaft, die mit dem Stamm-
haus rechtsgültige Verträge (sog. Dealings)
abschließen könnte.
Damit wird es beispielsweise denkbar, dass
das Gesamtunternehmen zwar einen Verlust
erzielt, die Betriebsstätte als unselbstständi-
ger Betriebsteil jedoch einen Gewinn zu ver-
steuern hat.
Unternehmen mit mehreren ausländischen
Projektbetriebsstätten haben bei der jetzt
anzuwendenden direkten Methode enorme
Erschwernisse hinsichtlich der Administrier-
barkeit und Dokumentation ihrer Betriebs-
stätten zu befürchten. Streitigkeiten mit
dem Finanzamt sind programmiert. Derzeit
wird vom Bundesministerium für Finanzen
an einer Verordnung gearbeitet, die sich zur
konkreten Handhabung der Vorschrift äu-
ßern soll. Der Entwurf datiert vom 5.8.2013.
Betroffene Unternehmen sollten sich auf
das Thema vorbereiten, denn die Änderung
greift bereits für das Jahr 2013.
Steuern
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Dipl.-Volkswirt
Steuerberater
07821-9183-143
Torsten Wüstenhöfer
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