TIM - tax in motion - Dezember 2013 - page 13

für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
pauschale für den Kalendertag berücksich-
tigt, an dem der Arbeitnehmer zum
überwiegenden Teil insgesamt mehr als
8 Stunden abwesend ist.
Grundsätzlich sind Aufwendungen für Ver-
pflegungsmehraufwand auf die ersten drei
Monate einer beruflichen Tätigkeit an der-
selben Tätigkeitsstätte beschränkt. Neu ab
2014 ist, dass eine Unterbrechung der
Dienstreise von mehr als 4 Wochen durch
z. B. Krankheit oder Urlaub zu einem Neube-
ginn dieser Dreimonatsfrist führt.
Übernachtungskosten
Die Erstattung der tatsächlich entstandenen
Übernachtungskosten bei einer längerfristi-
gen Auswärtstätigkeit sind auf einen Zeit-
raum von max. 48 Monate beschränkt. Nach
dem Ablauf von 4 Jahren können sie nur
noch bis zu einer Höhe von 1000 € monat-
lich ersetzt werden.
Gestellung von Mahlzeiten durch den
Arbeitgeber
Erhält der Arbeitnehmer durch den Arbeitge-
ber während einer Dienstreise eine Mahlzeit,
wird der Verpflegungspauschbetrag ab 2014
gekürzt. Dabei muss zwischen Frühstück
und Mittag- bzw. Abendessen unterschieden
werden. Es gelten ab 2014 folgende Sätze
für die Kürzung
Q
für ein Frühstück 20% des Verpflegungs-
mehraufwandes für eine Abwesenheit
von 24 Stunden (= 4,80 €)
Q
für ein Mittag– bzw. Abendessen jeweils
40% des Verpflegungsmehraufwandes
für eine Abwesenheit von 24 Stunden (=
jeweils 9,60 €)
Hat der Arbeitnehmer für die Verpflegung
ein Entgelt zu zahlen, entfällt die Kürzung.
Fazit:
Das Versprechen, die Rei-
sekosten zu vereinfachen, wur-
de durch die Schaffung von
neuen Begriffen nicht erfüllt.
Eine Vereinfachung ist nur für
die Abrechnung der Verpfle-
gungspauschalen eingetreten.
arbeiters sind nun die Entfernungspauschalen
statt wie bisher die Reisekostenpauschalen
zu beachten, wenn das Tätigkeitsgebiet
immer von verschiedenen Zugängen aus be-
treten wird (Vereinfachungsregelung). Hier-
bei kann der nächstgelegene Zugang gewählt
werden. Alle weiteren Fahrten innerhalb des
Tätigkeitsgebietes können nach den Reise-
kostengrundsätzen erstattet werden.
Die neuen Regelungen für die Reisekosten
haben auch Auswirkungen auf die Über-
lassung von Firmenfahrzeugen an Arbeit-
nehmer, da nun die Fahrten in das
Tätigkeitsgebiet oder zum Sammelpunkt
wie Fahrten zwischen Wohnung und Ar-
beitsstätte behandelt werden.
Verpflegungsmehraufwendungen
Die bisherige dreistufige Staffelung wird
nun auf zwei Stufen reduziert. Für Inlands-
reisen gelten ab 2014 die folgenden steuer-
lichen Pauschbeträge:
1. Wenn der Arbeitnehmer mehr als 8 Stun-
den von seiner Wohnung und seiner ers-
ten Tätigkeitsstätte abwesend ist: 12 €
2. Wenn der Arbeitnehmer mehr als 24
Stunden abwesend ist: 24 €
Nach der neuen Regelung wird somit die
Verpflegungspauschale für die Abwesen-
heit zwischen 8 und 24 Stunden verdoppelt.
Findet eine auswärtige Übernachtung statt,
dann gilt der Pauschbetrag für den An- und
Abreisetag in Höhe von 12 €. Es spielt hier-
bei keine Rolle, ob die Dienstreise am An-
reisetag direkt von der Wohnung, der ersten
Tätigkeitsstätte oder einer weiteren Tätig-
keitsstätte des Arbeitnehmers angetreten
wird. Die Abwesenheitsdauer am An- und
Abreisetag ist ebenfalls unbeachtlich. Für
den An- oder Abreisetag ist es ausreichend,
wenn die Übernachtung außerhalb der Woh-
nung des Arbeitnehmers stattfindet. Die
Verpflegungspauschale von 12 € gilt auch
dann, wenn der Arbeitnehmer länger als 8
Stunden von seiner Wohnung/ersten Tätig-
keitsstätte abwesend ist und eine eintägige
berufliche Tätigkeit über Nacht ausgeübt
wird. In diesem Fall wird die Verpflegungs-
Gabriele Ohnemus
Bilanzbuchhalterin
Zertifizierte Lohn- und
Gehaltsbuchhalterin
(IFU/IWIST)
07821/9183-171
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ID-Nr:
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Recht/Finanzen
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