TIM - tax in motion - Dezember 2013 - page 21

Buchnachweise zu erbringen, die belegen,
dass die Ware tatsächlich ins übrige Ge-
meinschaftsgebiet gelangt ist. Wird dieser
Nachweis nicht erbracht, droht die Steuer-
pflicht der Lieferung in Deutschland und im
Ausland. Mit einer weiteren Verzögerung
der Einführung der neuen Nachweispflich-
ten ist nicht zu rechnen.
Das BMF-Schreiben konkretisiert außerdem
noch offene Fragen zur elektronischen
Übertragung, zur Archivierung und zur
Sammelbestätigung.
Ausstellen von Rechnungen
Die Änderungen bezüglich der Rechnungs-
pflichtangaben traten bereits für Um-
sätze nach dem 30. Juni 2013 in Kraft (TIM
berichtete). Das Bundesfinanzministerium
veröffentlichte am 25.10.2013 ein Schrei-
ben, in dem es zu Unklarheiten hinsichtlich
der Verwendung des Begriffs Gutschriften,
der Verwendung von Amtssprachen und zum
geltenden Recht bei Rechnungsschreiben
Stellung nahm. Damit reagiert es auf die Bitte
zur schriftlichen Stellungnahme der Bundes-
steuerberaterkammer.
Reverse Charge §13b UStG:
Sind Sie noch auf dem aktuellem Stand?
Kaum eine andere Vorschrift zeigt so viel Be-
wegung, wie § 13 b UStG, die sogenannte
Reverse-Charge-Regelung. Die Vorschrift re-
gelt die sog. „Umkehr der Steuerschuldner-
schaft“. Das Merkmal dieser Regelung ist,
dass die Steuerschuld bei Erfüllung verschie-
dener Voraussetzungen, auf den Leistungs-
empfänger übergeht. Dieser kann, soweit er
als Unternehmer alle Voraussetzungen des
Vorsteuerabzugs erfüllt, in selber Höhe den
Vorsteuerabzug geltend machen. Der Vorteil
dieser Regelung ist, dass der Unternehmer
ggf. von Registrierungspflichten im Ausland
bei Erbringung von Leistungen, die unter die
Reverse-Charge-Regelung fallen, befreit ist.
Aber auch Leistungsbeziehungen deutscher
Unternehmer, wie Baudienstleister, sind von
der Regelung betroffen. Aktuell wurde die
Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens
auch auf Lieferungen von Gas, Elektrizität,
Wärme oder Kälte erweitert, wenn der liefern-
de Unternehmer und der Abnehmer Wieder-
verkäufer sind. Der liefernde Unternehmer
muss nach neuer Rechtsprechung nicht mehr
im Ausland ansässig sein. Wenn Sie als Besit-
zer einer Photovoltaikanlage von dieser Rege-
lung betroffen sind, finden Sie hilfreiche Infos
in unserem Fachbeitrag.
Speisen und Getränke: 7% oder 19%?
Was viele Jahre diskutiert wurde, hat ein BMF-
Schreiben geklärt und ist auf Umsätze ab
dem 1.10.2013 anzuwenden. Welche Umsät-
ze dem ermäßigten Steuersatz von derzeit
7 % bzw. dem Regelsteuersatz in Höhe von
19 % unterliegen, ergibt sich aus der Gesamt-
betrachtung der erbrachten Leistung. Grund-
sätzlich unterliegt die Lieferung von Speisen
und Getränken dem ermäßigten Steuersatz.
Werden jedoch nicht mit der Vermarktung
verbundene Dienstleistungselemente er-
bracht, die nicht nur von untergeordneter
Bedeutung sind, führt dies zu einer „sonsti-
gen Leistung“, die mit 19 % zu versteuern
ist. Die Abgabe von Speisen und Getränken
durch Gastronomie, Imbissbuden, Caterer
und Party-Service-Betriebe musste daher um-
satzsteuerlich neu geprüft werden. Sprechen
Sie uns an, wenn Sie unsicher sind, ob Sie
den gesetzlich geforderten Steuersatz auf
Ihre Leistungen verwenden.
Nadine Franke
Steuerfachwirtin
07821/9183-159
Informieren Sie sich im Web über die aktuellen
Anforderungen.
Schnellzugriff erhalten Sie
über die Eingabe der ID-Nr.
225
im Suchfeld.
+
ID-Nr:
225
Lesen Sie unseren Fachbeitrag und infor-
mieren Sie sich über den aktuellen Stand
dieses Gesetzes im Web.
+
ID-Nr:
241
Detailliertere Infos im Fachbeitrag im Web.
+
ID-Nr:
242
Hier finden Sie die aktuelle Handhabe der
einzelnen Vorschriften
+
ID-Nr:
226
Steuern
Q
21
1...,11,12,13,14,15,16,17,18,19,20 22,23,24
Powered by FlippingBook