TIM - tax in motion - Juli 2014 - page 12

Handelsrechtliche und steuerre
„Offenlegungsverpflichtungen“
nur für Kleinstkapitalgesellschaften mög-
lich) verstanden. Bei der Hinterlegung erteilt
man dem Betreiber des Bundesanzeigers ei-
nen entsprechenden Auftrag; zur Einsicht-
nahme durch Dritte bedarf es dann eines
kostenpflichtigen Antrags. Eine Einsichtnah-
me über das Internet ist dann im Gegensatz
zu den anderen Veröffentlichungen nicht
möglich.
Von den Unternehmen ohne natürliche Per-
son als Vollhafter, also insbesondere die
GmbHs und GmbH & Co. KGs, werden in
Abhängigkeit ih-
rer Größe unter-
schiedliche
Offenle-
gungsum-
fänge
ver-
langt.
Zur Einstu-
fung in einer
der Größenklas-
sen müssen zwei
der drei benann-
ten Größenkrite-
rien an den
Abschlussstich-
tagen von zwei
Wer sieht was von meinen Bilanz-Zahlen?
Bis vor wenigen Jahren erstellten die Unter-
nehmen in der Regel eine sogenannte Ein-
heitsbilanz, die sowohl den handels- als
auch den steuerrechtlichen Vorschriften ge-
nügte. Diese Bilanz diente auch als Grundla-
ge für die Veröffentlichung, wenn diese
überhaupt erfolgte. Die Vielzahl an unter-
schiedlichen Rechnungslegungsvorschrif-
ten zwingen die Unternehmen mittlerweile
jedoch zur Aufstellung mehrerer Jahresab-
schlüsse: Handelsrechtlicher Jahresab-
schluss, Veröffentlichungsbilanz, Steuerbi-
lanz und E-Bilanz. Nachstehend wollen wir
einen Überblick über die unterschiedlichen
Abschlüsse geben, wobei wir zwischen den
eigentlichen handelsrechtlichen Offenle-
gungsvorschriften und den steuerlichen An-
forderungen unterscheiden.
„Handelsrechtliche Offenlegung“
Jeder Kaufmann im Sinne des HGB (Handels-
gesetzbuch) hat gemäß § 242 HGB „…für
den Schluss eines jeden Geschäftsjahres ei-
nen das Verhältnis seines Vermögens und
seiner Schulden darstellenden Abschluss …
aufzustellen“, der den Regelungen der §§
242–263 HGB und bei Kapitalgesellschaften
und Personengesellschaften ohne natürli-
che Person als Vollhafter zusätzlich den §§
264–289a HGB entspricht. Hiervon sind klei-
nere Einzelkaufleute (Umsatz <500000 €
und Jahresüberschuss <50000 €)
grundsätzlich ausgenommen. Der Jah-
resabschluss der ersten Gruppe be-
steht aus Bilanz und Gewinn- und
Verlustrechnung (GuV), der
der zweiten Gruppe muss
zusätzlich um einen An-
hang und ggf. einen Lage-
bericht ergänztwerden. DieUnternehmen
der ersten Gruppe unterliegen im Gegen-
satz zu denen der zweiten Gruppe kei-
nen
weiteren
handelsrechtlichen
Offenlegungsverpflichtungen. Unter die-
sen Pflichten wird die Veröffentlichung
beim elektronischen Bundesanzeiger (=>
Einsichtnahme durch Internetabfrage
möglich) oder auch die Hinterlegung
(keine direkte Einsichtnahme möglich,
Unternehmensgröße
Kleinstkapitalgesellschaft
Kleine Kapitalgesellschaften
Mittelgroße Kapitalgesell-
schaften
Große Kapitalgesellschaft
Juli 2014
12
Unternehmen
Die erweiterten
handels-
und
steuerrechtli-
chen Rechnungslegungs-
vorschriften zwingen die
Unternehmen zur Auf-
stellung mehrerer Jah-
resabschlüsse. Je nach
Adressat und bilanzpoliti-
schem Ziel haben die Un-
ternehmen aber auch
gewisse Spielräume, die
es gilt, zu optimieren.
Thomas Haegele
Dipl.-Betriebswirt (FH)
Steuerberater
0761/6116479-40
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