TIM - tax in motion - Juli 2014 - page 18

Steuer-News.
Nachweispflichten steuerfrei gezahlter Spesen.
Fehlerhafter Ausweis der Reisekosten in der Lohnsteuer-
bescheinigung kann zu Haftungsproblemen führen.
Verpflegungszuschüsse bei Auswärts­
tätigkeiten:
Auch für 2014 haben Arbeitgeber die Mög-
lichkeit, ihren Arbeitnehmern steuerfreie
Zuwendungen zukommen zu lassen. Aller-
dings müssen in einigen Fällen gesetzliche
Nachweispflichten beachtet werden, damit
keine Haftungsprobleme entstehen.
Unter anderem können Arbeitgeber ihren
Arbeitnehmern Verpflegungsmehraufwen-
dungen anlässlich einer Auswärtstätigkeit
im Inland bis zur Höhe der gesetzlichen
Verpflegungspauschalen von 12,00 € oder
24,00 € steuerfrei ersetzen. Im Ausland
sind die dort geltenden Pauschbeträge
anzusetzen.
Für die Summe der steuerfrei gezahlten
Verpflegungszuschüsse besteht grundsätz-
lich eine gesetzliche Ausweisverpflichtung
1
.
Die Beträge sind in Zeile 20 der Lohnsteuer-
bescheinigung auszuweisen. Bei einer
Verletzung dieser Pflicht, kann eine Lohn-
steuerhaftung des Arbeitgebers erfolgen.
Hat der Arbeitgeber höhere Beträge als
die gesetzlichen Verpflegungspauschalen
erstattet und pauschal versteuert, dürfen
diese Beträge nicht ausgewiesen werden.
Großbuchstabe „M“ bei Mahlzeitengestel­
lungen:
Für Mahlzeiten bis 60,00 €, die dem Arbeit-
nehmer im Rahmen einer beruflich veran-
lassten Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber
zur Verfügung gestellt wurden, ist ab 2014
grundsätzlich unabhängig von der Anzahl
der gewährten Mahlzeiten der Großbuchsta-
be „M“ in Zeile 2 der Lohnsteuerbescheini-
gung auszuweisen.
Bitte beachten Sie, dass die Verpflegungs-
pauschalen bei einer Mahlzeitengestellung
in Form eines Frühstücks um 20 % und bei
einem Mittag- bzw. Abendessen jeweils um
40 % der für die 24-stündige Abwesenheit
geltenden höchsten Verpflegungspauschale
gekürzt werden.
Es müssen ausdrücklich nur die um die Mahl-
zeitenpauschale gekürzten steuerfreien
Verpflegungsmehraufwendungen in der
Lohnsteuerbescheinigung ausgewie-
sen werden. Ein Ausweis der sonsti-
gen Reisekosten wie Fahrtkosten,
Reisenebenkosten und Übernach-
tungskosten muss nicht erfolgen.
1
§41b Abs.1 Nr. 10 EStG
Vermietung und Verpachtung: Weiteres Urteil
zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen.
In den TIM Steuer-News 12/2012 haben wir
bereits über die Rechtsprechungsänderung
des Bundesfinanzhofs bezüglich der Ab-
zugsfähigkeit nachträglicher Schuldzinsen
bei Einkünften aus Vermietung und Ver-
pachtung berichtet. Das damalige Urteil be-
traf einen Grundstücksverkauf der innerhalb
der 10-jährigen Frist als privates Veräuße-
rungsgeschäft steuerpflichtig war. Der Bun-
desfinanzhof hat nun in einem weiteren
Urteil vom 8.4.2014 (Az. IX R 45/13) die für
den Steuerzahler positive Rechtsprechung
erweitert. Nun wurde der nachträgliche
Schuldzinsenabzug auch bei Grundstücks-
verkäufen zugelassen, die nicht innerhalb
der 10-Jahres-Frist erfolgen. Es sind aller-
dings weiterhin nur Schuldzinsen abzugs-
fähig, soweit die Verbindlichkeiten nicht
durch den Veräußerungserlös getilgt wer-
den konnten.
Steuerfachwirt
07821/9183-135
Kuscher, Kai
Saskia Weber
Bilanzbuchhalterin
07821/9183-127
Juli 2014
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