TIM - tax in motion - Juli 2014 - page 10

Sozialversicherungspflicht des
GmbH-Geschäftsführers
Gibt es arbeitnehmertypische Regelun-
gen im Geschäftsführervertrag?
Liegt eine Befreiung vom Selbstkontrahie-
rungsverbot des § 181 BGB vor?
Hat der Geschäftsführer eine Alleinver-
tretungsberechtigung?
Hat der Geschäftsführer als einziger
Branchenkenntnisse?
In einer neueren Entscheidung ist das Bun-
dessozialgericht von dem Blick auf das Ge-
samtbild der Verhältnisse abgewichen und
hat auf eine bestehende Weisungsgebun-
denheit
abgestellt. Wenn der Minderheits-
gesellschafter,derauchzumGeschäftsführer
bestellt wurde, Beschlüsse der Gesellschaf-
terversammlung nicht mit seinem Stimmen-
anteil verhindern kann, ist er ein abhängig
Beschäftigter und damit unterliegt er der
Sozialversicherung. Auf die Abwägung der
tatsächlich gegebenen Gesamtumstände, so
das Urteil, kommt es nicht an. Das Sozialge-
setzbuch fordert aber die Überprüfung der
tatsächlichen Gesamtverhältnisse. Die wei-
tere Entwicklung der Rechtsprechung in die-
sem Punkt werden wir für Sie verfolgen.
Sozialversicherungsbeträge können auch
nachwirkend eingefordert werden
Besondere Brisanz hat diese Rechtslage, da
aufgrund des Statusfeststellungsverfahrens
auch Beiträge für vergangene Jahre einge-
fordert werden können. Selbst wenn für Ihre
Gesellschaft eine Betriebsprüfung der Sozi-
alversicherungen ohne Beanstanden statt-
gefunden hat, können im Rahmen eines
späteren Statusfeststellungsverfahrens für
die bereits geprüften Jahre Sozialversiche-
rungsbeiträge eingefordert werden! Absolu-
te Grenze ist dann die Festsetzungs-
verjährung.
Von dieser Regelung betroffenen Personen
kann daher nur dringend geraten werden,
im Rahmen eines Statusfeststellungsverfah-
rens die Lage rechtsverbindlich klären zu
lassen. Dieses Verfahren ist die einzige
Möglichkeit, Rechtssicherheit zu erlangen.
Was müssen vor allem Geschäftsführer einer GmbH, die zugleich Minderheits-
gesellschafter ohne Sperrminorität sind, bei der Sozialversicherungspflicht
ihrer Vergütung beachten?
Seit jeher haben Gesell-
schafter einer GmbH,
die zugleich Geschäfts-
führer sind, eine Pro-
blemgruppe dargestellt,
soweit es um die Frage
geht, ob sie einer ab-
hängigen (und damit
sozialversicherungs-
pflichtigen) oder ei-
ner selbstständigen
(sozialversiche-
rungsfreien) Tätig-
keit
nachgehen.
Diese Problematik
erkennend hat der
Gesetzgeber für
diese Personengruppe ein Verfahren
eingeführt, mit dem geprüft wird, ob ein so-
zialversicherungspflichtiges oder –freies
Beschäftigungsverhältnis vorliegt; das soge-
nannte
Statusfeststellungsverfahren
. Er-
kennt die Krankenkasse, an die die
monatlichen Beiträge für die Gesellschaft
abgeführt werden, dass ein Gesellschafter
als Geschäftsführer beschäftigt ist, ist diese
angehalten, dies durch die „Rentenversiche-
rung Bund“ überprüfen zu lassen.
Das Augenmerk liegt auf den
Minderheitsgesellschaftern
Besonders im Fokus sind dabei die Minder-
heitsgesellschafter, die mit ihrer Stimme in
der Gesellschafterversammlung keine Ent-
scheidung blockieren können. Es handelt
sich um Minderheitsgesellschafter
ohne
sogenannte
Sperrminorität
. Bisher hat das
Bundessozialgericht bei der Prüfung der
Sozialversicherungspflicht solcher Perso-
nen immer auf das
Gesamtbild der tat-
sächlichen Verhältnisse
abgestellt und
dabei u.a. folgende Kriterien überprüft:
Eingliederung des Geschäftsführers in
den Betrieb
Trägt der Geschäftsführer unterneh-
merisches Risiko (setzt er eigenes Ka-
pital ein)?
Juli 2014
10
Recht
Markus Meister
Dipl.-Kaufmann
Steuerberater
07821/9183-189
Alle Minderheits-
gesellschafter ei-
ner
Kapitalgesell-
schaft
ohne Sperrmino-
rität sollten, wenn nicht
bereits geschehen, mit-
tels eines Statusfest-
stellungsverfahrens ih-
ren sozialversicherungs-
rechtlichen
Status
überprüfen lassen. Ger-
ne stehen wir Ihnen in
dieser Frage beratend
zur Seite.
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