TIM - tax in motion - Juli 2014 - page 19

Die Übernahme von Bußgeldern führt zu Arbeitslohn.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese
Entscheidung mangels eines „überwiegend
eigenbetrieblichen Interesses“ bejaht.
Verschärfungen bei der Selbstanzeige und automatischer
Informationsaustausch über Zinserträge.
Übernahm der Ar-
beitgeber
bisher
Bußgelder seiner Ar-
beitnehmer, die z. B.
wegen Verstößen ge-
gen die Lenk- und Ruhe-
zeiten festgesetzt wurden,
mussten diese nicht als Ar-
beitslohn behandelt werden,
wenn sie im überwiegend eigen-
betrieblichen Interesse des Ar-
beitgebers lagen.
Laut aktueller Entscheidung des
BFH kann ein Rechtsverstoß der
Arbeitnehmer jedoch nicht im In-
teresse des Arbeitgebers liegen.
Daher muss die Übernahme der
Buß- oder Verwarnungsgelder als
Arbeitslohn behandelt und Lohn-
steuer einbehalten werden.
Die Finanzminister des Bundes und der
Länder beschäftigen sich derzeit mit der
Verschärfung der strafbefreienden Selbstan-
zeige. Die bisherige Strafverfolgungsverjäh-
rung soll von 5 auf 10 Jahre verlängert
werden. Künftig soll die sofortige Ent-
richtung der Hinterziehungszinsen Vo-
raussetzung sein, bislang genügte die sofor-
tige Entrichtung der hinterzogenen Steuer.
Der Strafzuschlag bei schwerer Steuerhinter-
ziehung soll von 5 auf 10–20 Prozent der
Hinterziehungssumme erhöht werden. Au-
ßerdem soll die Grenze, ab der der Strafzu-
schlag fällig wird, von 50 TEUR auf 25 TEUR
Dabei kommt es weder auf die Schwere des
Vergehens noch auf die Höhe des Bußgeldes
an. Unerheblich ist auch, ob der Arbeitgeber
das rechtswidrige Verhalten angewiesen hat
oder anweisen darf.
Sozialversicherungsrechtlich bleibt alles
beim Alten. Die zuständigen Behörden waren
der bisherigen Auffassung des BFH zu keiner
Zeit gefolgt. Die Buß- und Verwarnungsgel-
der wurden seit jeher in die Bemessungs-
grundlage der Sozialversicherungsbeiträge
mit einbezogen.
Damit dem Arbeitnehmer aber keine zusätz-
lichen Kosten (Lohnsteuer) entstehen, kann
der Arbeitgeber diese Zahlungen als Netto-
lohnzahlungen behandeln. Hierdurch wer-
den auch die Lohnsteuer sowie die
Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitge-
ber finanziert, was dann zu deutlich höheren
Kosten für den Arbeitgeber führt.
gesenkt werden. Der 20-prozentige Strafzu-
schlag wird ab einer Hinterziehungssumme
von 1 Million Euro fällig.
Außerdem wurde von den EU-Mitgliedstaa-
ten am 24.3.2014 eine Verschärfung der
sog. Zinssteuerrichtlinie beschlossen. Es soll
zukünftig ein automatischer Informations-
austausch über Zinserträge, die EU-Bürger
aus anderen EU-Staaten beziehen, erfolgen.
Die EU wird zudem mit weiteren Ländern
verhandeln, die sich dem Informations-
austausch anschließen sollen, die Schweiz
und Singapur haben sich wohl bereiterklärt
hieran teilzunehmen.
Steuern
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