TIM - tax in motion - Juli 2014 - page 13

chtliche
zung der Erleichterungsvorschriften vorzu-
nehmen.
„Steuerliche Offenlegung“
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem
31.12.2012 enden, müssen alle Unterneh-
men – unabhängig von Größe und Rechts-
form – den Inhalt der Bilanz und der
Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-
fernübertragung an das Finanzamt übermit-
teln. Die Übermittlung von Anhang und
Lagebericht entfällt somit.
Anstelle dessen tritt ein
umfangreiches verbindli-
ches steuerrechtliches Glie-
derungsschema für die
Bilanz und die GuV. Diese
sogenannte Steuer-Taxono-
mie geht deutlich über die
handelsrechtlichen Vorga-
ben hinaus. Durch diesen
hohen Detailierungsgrad
werden die bilanzierenden
Unternehmen zu umfang-
reichen Anpassungen ihrer
IT-Systeme und ihrer Fi-
nanzbuchhaltung gezwun-
gen.
Häufig stimmen die Wert-
ansätze der Handelsbilanz
aufgrund unterschiedlicher
steuerlicher Vorschriften
nicht mit denen der Steuer-
bilanz überein. In diesen
Fällen ist entweder eine
Steuerbilanz oder eine
steuerliche Überleitungs-
rechnung zu übermitteln.
Dies ist vor allem bei Pensi-
onsrückstellungen, abwei-
chenden Abschreibungs-
methoden/-sätzen
und
steuerlichen
Sonderab-
schreibungen der Fall. Hier-
unter fällt auch die Bildung
von Investitionsabzugsbe-
trägen, die handelsrecht-
lich unzulässig sind.
aufeinanderfolgenden
Geschäftsjahren
über- oder unterschritten werden. Im Falle
von Umwandlungen oder Neugründungen
reicht bereits der erste Abschluss für die
Größenbestimmung aus.
Bei bankenfinanzierten Unternehmen ver-
langen die Institute häufig einen vollumfas-
senden handelsrechtlichen Jahresabschluss,
obwohl das Gesetz an die Unternehmen ge-
ringere Anforderungen stellt. In diesen Fäl-
len ist für Zwecke der Veröffentlichung eine
umfangreiche Überarbeitung zur Ausnut-
Heiko Garvs-Burkhardt
Dipl.-Kaufmann
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Geschäftsführer der
MKG Treuhand GmbH
0 78 21/91833-00
Größenmerkmale
Pflichten
Umsätze <700000 €
Bilanzsumme <350000 €
Arbeitnehmer <10
Wahlweise Offenlegung beim
Bundesanzeiger oder auf Antrag
Hinterlegung beim Unternehmens-
register
Offenlegungsumfang:
– verkürzte Bilanz ggf. mit zusätz-
lichen Angaben, die einen Anhang
ersetzen können
Zusätzlicher Aufstellungsumfang
(keine Offenlegung notwendig)
– verkürzte Gewinn- und Verlust-
rechnung (GuV)
Umsätze <9680000 €
Bilanzsumme <4840000 €
Arbeitnehmer <50
Offenlegung der Bilanz und des
Anhangs, der die GuV betreffenden
Angaben nicht enthalten muss
Zusätzlicher Aufstellungsumfang:
Anhang mit den Angaben zur GuV
Umsätze <38500000 €
Bilanzsumme <19250000 €
Arbeitnehmer <250
Offenlegung des Jahresabschlus-
ses (Bilanz, GuV, Anhang) jeweils
mit Verkürzungsmöglichkeit, des
Lageberichts und des Gewinnver-
wendungsvorschlages/-beschlusses
Zusätzliche Pflicht:
Prüfungspflicht durch einen verei-
digten Buchprüfer/Wirtschaftsprü-
fer (vBP/WP)
Überschreitung der o. a.
Kriterien
Offenlegung des Jahresabschlus-
ses (Bilanz, GuV, Anhang) ohne
größere Verkürzungsmöglichkei-
ten, des Lageberichts und des
Gewinnverwendungsvorschlages/-
beschlusses
Zusätzliche Pflicht:
Prüfungspflicht durch WP
Unternehmen
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