TIM - tax in motion - Juli 2014 - page 20

beim BZSt
durchzuführen.
Diese Abfrage wird Mithilfe
der Verfahrenskennung der
Kapitalgesellschaft sowie
der Steueridentifikations-
nummer (SteuerID) des Ge-
sellschafters und seines
Geburtsdatums beim BZSt
durchgeführt. Die Ergebnisse
dieser Abfrage sind für die
Abführung der Kirchensteu-
er im Folgejahr zugrunde
zu legen.
Auch hier hat der Gesell-
schafter die Möglichkeit,
gegenüber dem BZSt ei-
nen Sperrvermerk zu set-
zen. In diesem Fall erfolgt
kein automatischer Einbe-
halt der Kirchensteuer aus der
Ausschüttung. Der Gesellschaf-
ter ist aber dann zur Nacherklärung
der Kirchensteuer im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung
verpflichtet.
Zusammenfassung
Gesellschaft registriert
sich beim BZSt.
Gesellschaft beantragt Zu-
lassung zum KiStA-Verfah-
ren.
Unter Angabe der Verfahr-
enskennung der Kapitalge-
sellschaft sowie der
SteuerID und der Ge-
burtsdaten der Gesell-
schafter wird die
elektronische Ab-
frage der Kirchen-
steuerstammdaten
(KiStAM) durchge-
führt.
Die KiStAM werden
bei der Kapitalertrags-
steueranmeldung für
die Abführung der Kir-
chensteuer verwendet.
A. Zins- und Dividendenempfänger (Pri-
vatperson oder Gesellschafter einer Kapi-
talgesellschaft)
Die Banken und die ausschüttenden Kapitalge-
sellschaften (u. a. GmbH) müssen für Zins- und
Dividendenauszahlungen
ab dem 01.01.2015
die aufgrund der Kirchenmitgliedschaft des
Steuerpflichtigen richtige Kirchensteuer einbe-
halten. Die dafür benötigten Daten rufen die
Banken beim Bundeszentralamt für Steuern
(BZSt) ab.
Wenn Anleger nicht wollen, dass die Bank
ihre Religionszugehörigkeit erfährt, können
sie dem Datenabruf jährlich bis zum 30. Juni
beim Bundeszentralamt für Steuern wider-
sprechen. Die Behörde informiert das zu-
ständige Finanzamt über den Widerspruch.
Die Anleger sind danach verpflichtet, ihre
Kirchensteuer über die Einkommensteuerer-
klärung zu begleichen. (Es ist eine Einkom-
mensteuer-Erklärung mit Angabe sämtlicher
Kapitalerträge einzureichen.) Vordrucke für
den Widerspruch gibt es beim Finanzamt oder
im Internet unter:
B. Kapitalgesellschaften
Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete – die
Kapitalgesellschaft – muss sich zunächst beim
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) registrie-
ren lassen, um anschließend zu dem dortigen
elektronischen Abrufverfahren (KiStA) zuge-
lassen zu werden (nicht erforderlich bei beste-
hendem ELSTER-Zertifikat). Eine Kapitalgesell-
schaft muss die Registrierung beim BZSt und
das Zulassungsverfahren zwingend selbst
vornehmen, eine Vertretungsmöglichkeit be-
steht nicht. Informationen zum Regis-
trierungsverfahren finden Sie auf der
Internetseite des BZSt. Ist die Kapitalgesell-
schaft zugelassen, erhält sie eine Verfahren-
skennung. Diese kann sie anden Steuerberater
weitergeben und ihn mit der Abwicklung der
weiteren Verfahrensschritte beauftragen.
In jedem Jahr ist im Zeitraum vom 1. Sep-
tember bis 31. Oktober
, unabhängig da-
von, ob Ausschüttungen erfolgen sollen
oder nicht, eine sogenannte
Regelabfrage
Änderung beim Einbehalt der Kirchensteuer
aus Kapitalerträgen ab dem 01.01.2015
Helmut Herrmann
Was Sie nun unbedingt beachten müssen.
Steuerberater
07821/9183-170
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