TIM - tax in motion - November 2015 - page 11

Zudem soll die Einordnung als begünstigtes
Unternehmensvermögen grundsätzlich davon
abhängen, ob ein Wirtschaftsgut einer origi-
nären gewerblichen oder freiberuflichen Tä-
tigkeit dient.
Der Regierungsentwurf sieht auch vor, dass
bereits bei
mehr als drei Beschäftigten
die
Inanspruchnahme der Verschonungsabschlä-
ge vom Erhalt der Arbeitsplätze abhängig ge-
macht wird. Die Anzahl der betroffenen Be-
triebe wird damit größer!
Möglicher Vorteil für Immobilienunterneh-
men.
Bisher stellen fremdvermietete Grund-
stücke, außer in Ausnahmefällen, grundsätz-
lich Verwaltungsvermögen dar, was bei
Immobilienunternehmen regelmäßig zur Ver-
sagung der erbschaftsteuerlichen Begünsti-
gungen führt. Dienen Grundstücke dem
Hauptzweck des Unternehmens, könnte dies
nun dazu führen, dass diese begünstigt wer-
den. Voraussetzung: Die Unternehmenstätig-
keit ist keine reine Vermögensverwaltung.
Änderungen für Großunternehmen.
Groß-
unternehmen sollen laut dem BVerfG nicht
mehr ohne eine Bedürfnisprüfung in den Ge-
nuss der erbschaftsteuerlichen Begünstigun-
gen kommen. Aus diesem Grund sieht der
Entwurf vor, dass die neuen Begünstigungen
grundsätzlich nur noch angewendet werden,
wenn das auf einen Erwerber übertragene be-
günstigte Unternehmensvermögen 26 Mio.
EUR nicht übersteigt.
Die Grenze erhöht sich auf 52 Mio. EUR, wenn
im Gesellschaftsvertrag bestimmte Entnah-
me-, Abfindungs- und Verfügungsbeschrän-
kungen enthalten sind. Allerdings müssen
diese 10 Jahre vor und 30 Jahre nach dem
Übertragungsstichtag vorliegen.
Künftige Begünstigungen für Großunter-
nehmen mit Optionsrecht.
Wird die Freigren-
ze von 26 Mio. EUR überschritten, steht dem
Erwerber solchen Vermögens ein Wahlrecht
zwischen der Nutzung eines sich reduzieren-
den Verschonungsabschlags und eines Steu-
ererlasses im Fall der Bedürftigkeit des Erwer-
bers zur Verfügung.
Aktueller Stand und Ausblick.
Da die Zu-
stimmung des Bundesrates zu dem Gesetz
erforderlich ist, wird das politisch geprägte
Ringen um Details an dem o.g. Entwurf wei-
tergehen und in einem Kompromiss enden.
Wir erwarten jedoch nicht, dass das Gesetzge-
bungsverfahren scheitern wird. Viele Argu-
mente in der aktuellen Diskussion zeigen
allerdings, dass die Gesetzessystematik von
den Politikern nicht durchdrungen wird.
Ob es dem Gesetzgeber tatsächlich gelingt,
ein dauerhaft verfas-
sungsfestes ErbStG unter
den Vorgaben des BVerfG
zu erlassen, kann mo-
mentan nicht abschlie-
ßend beurteilt werden.
Viele Detailfragen sind
noch zu klären. Wir blei-
ben für Sie am Ball und
informieren auf unserer
Website über die aktuel-
len Entwicklungen.
Erbschaftsteuer
Roland Melzer
Vereidigter Buchprüfer
Steuerberater
07821/9183-0
Fazit:
Die bisherigen Be-
günstigungen gelten bis
zum Erlass des neuen Ge-
setzes weiter. Wir empfehlen diese
durch eine rechtzeitige Gestaltung
der Unternehmensübergabe zu nut-
zen. Allerdings wird die Zeit knapp.
Eine gelungene Unternehmensüber-
tragung bedarf weitaus mehr als nur
der steuerlichen Betrachtung.
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