TIM - tax in motion - November 2015 - page 13

tisch“ gehen, steht diese Unternehmergruppe
meistens einem sehr großen organisatori-
schen Aufwand gegenüber. Dies betrifft ins-
besondere die Beurteilung des Umsatzge-
schäftes und die Umsetzung der seit 2014
von den Finanzbehörden geforderten Nach-
weise, dass die Ware tatsächlich in das EU-
Ausland gelangt ist. Fehlen diese Nachweise,
sind die Voraussetzungen einer steuerfreien
Lieferung nicht erfüllt und das Finanzamt
wird Umsatzsteuer nachfordern. Somit sind
gerade Onlinehändler gefordert, die Nach-
weispflichten effizient und vollständig umzu-
setzen, um Steuerrisiken zu vermeiden.
Bei Lieferungen ins EU-Ausland die
Lieferschwellen immer genaustens
im Blick behalten.
Barrierefreie Bestellmöglichkeiten
führen auch dazu,
dass Ware an Ab-
nehmerkreise
im EU- Ausland
verkauft wird,
die keine Un-
ternehmer
sind (z.B. Pri-
vatpersonen).
Grundsätzlich
werden diese Verkäufe
mit deutscher Umsatz-
steuer abgerechnet. Wird je-
doch die für das jeweilige
Land festgesetzte Liefer-
schwelle überschritten,
muss sich der Online-
händler im jeweiligen
Mitgliedstaat steuerlich
registrieren und in seinen
Rechnungen die Umsatzsteu-
er des betreffenden Landes ausweisen.
Der Versandhändler sollte deswegen fortlau-
fend die Umsätze, die er im jeweiligen
Mitgliedstaat an Nichtunternehmer erzielt,
im Auge behalten um ggf. frühzeitig reagie-
ren zu können. Bei Nichtbeachtung und
Überschreitung der Lieferschwelle besteht
das Risiko, dass neben der in der Rechnung
ausgewiesenen deutschen Umsatzsteuer
auch die Umsatzsteuer des jeweiligen
Mitgliedstaates zu entrichten ist,
wenn die Rechnungen nicht gesetzes-
konform berichtigt werden können.
Dies stellt insbesondere im Versand-
handel ein Problem dar. Hinzu kom-
men Strafen und Verzugszinsen in
den jeweiligen Ländern.
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Ein Online-
händler der
ersten Stunde berichtet
über seine Erfahrungen.
mmerce.
im Internet.
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