TIM - tax in motion - November 2015 - page 10

Gemäß diesem Urteil sieht das BVerfG das ak-
tuell gültige Erbschaft- und Schenkungsteuer-
gesetz für unvereinbar mit dem Grundgesetz.
Bis spätestens 30.06.2016 muss die Bundes-
regierung deshalb ein neues Gesetz vorlegen.
Das Gesetzgebungsverfahren läuft.
Bisher werden – stark vereinfacht dargestellt
– nur 15% des Unternehmenswertes zur Er-
mittlung der Erbschaft- und Schenkungsteu-
er angesetzt, sofern innerhalb der nächsten
5 Jahre nach der Unternehmensübergabe
durchschnittlich 80% der Lohnsumme weiter-
bezahlt werden (sog. „Regelverschonung“).
Die Lohnsummenregelung gilt bisher nur für
Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten. Alter-
nativ gilt bisher die sogenannte „Optionsver-
schonung“ bei der sogar 100% des Unterneh-
menswertes verschont werden, sofern das
Unternehmen sieben Jahre fortgeführt wird
und 100% der ursprünglichen Lohnsumme
weiterbezahlt wird.
Verwaltungsvermögen bisher: „Alles-oder-
Nichts-Prinzip“.
Voraussetzung für den Ver-
schonungsabschlag ist die Einhaltung der
Grenzen für das sog. Verwaltungsvermögen.
Hierunter fallen insbesondere vermietete
Grundstücke, Anteile an Kapitalgesellschaf-
ten mit einer Beteiligung von nicht mehr als
25%, Wertpapiere sowie Edelmetalle. Bisher
tritt die Verschonung auf den gesamten Un-
ternehmenswert ein, wenn das Unternehmen
nicht zu mehr als 50% (bzw. bei der Options-
verschonung 10%) aus Verwaltungsvermö-
gen besteht. Durch geschickte Gestaltung
kann somit bislang ein Anteil von bis zu
49% des Unternehmens aus Verwaltungsver-
mögen bestehen und gleichzeitig mit 85%
Verschonungsabschlag übertragen werden.
Kernpunkte des Gesetzesentwurfs.
Am
08.07.2015 beschloss die Bundesregierung
den Gesetzesentwurf für das neue ErbStG. Am
25.09.2015 fand die erste Lesung im Bundes-
rat statt. Der Entwurf bringt Änderungen für
alle Unternehmen, gleich welcher Größe. Das
zunächst angestrebte Ziel einer „minimalinva-
siven“ Lösung wird nicht erreicht. Zwar bleibt
die Grundkonzeption mit dem Verschonungs-
abschlag von 85% bzw. 100% erhalten; die
Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme
ändern sich allerdings erheblich.
Änderung für alle Unternehmen.
Das „Alles-
oder-Nichts-Prinzip“ im Rahmen des bisheri-
gen Verwaltungsvermögenstests soll abge-
schafft und durch ein „Aufteilungsprinzip“
ersetzt werden. Danach sind die Abschläge
nur noch auf das begünstigte Unternehmens-
vermögen anzuwenden, während das nicht
begünstigte Vermögen (bisheriges Verwal-
tungsvermögen) in vollem Umfang der Erb-
schaftsteuer unterliegt.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 17.12.2014 Teile der Begünstigungen für
Unternehmensvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer für verfassungswidrig
erklärt. Das hat gravierende Auswirkungen auf die Nachfolge von Familienunternehmen.
Unternehmensnachfolge:
Das Ringen um die
Boris Melzer
Dipl.-Betriebswirt (BA)
MBA (Int. Taxation)
Steuerberater
07821/9183-0
November 2015
10 Steuern
1,2,3,4,5,6,7,8,9 11,12,13,14,15,16,17,18,19,20,...32
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