26. Jan 2023
Seit 2020 werden energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden deutlich besser steuerlich gefördert.
Die Steuerermäßigung beträgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im Folgejahr 7 % und im dritten Jahr 6 % der Aufwendungen (Arbeitslohn und Material). Die Förderung beträgt maximal 40.000 € für das begünstigte Objekt.
Die Steuerermäßigung ermittelt sich wie folgt:
| 2020 | 2021 | 2022 |
---|---|---|---|
| 50.000 € |
50.000 € | 50.000 € |
x | 7 % |
7 % | 6 % |
= | 3.500 € | 3.500 € | 3.000 € |
Die Förderung beträgt insgesamt 10.000 €, 40.000 € müssen selbst getragen werden. Außerdem muss eine festzusetzende Steuer in dieser Höhe vorhanden sein, sonst geht die Steuerermäßigung ins Leere.
Auch Kosten für einen (vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA zugelassenen) Energieberater können gefördert werden.
Hier beträgt die Förderung 50 % der Aufwendungen.
Außer der neuen Steuerermäßigung nach § 35 c EStG gibt es Förderungen durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) z. B. zinsgünstige Darlehen und Tilgungszuschüsse. Außerdem gibt es Zuschüsse des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Welche Förderung für Sie am besten ist kann nur vor Beginn der jeweiligen Maßnahme geprüft werden, wir beraten Sie gerne hierzu.