Steuern sparen mit energetischen Maßnahmen bei Wohnimmobilien

26. Jan 2023

Seit 2020 werden energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden deutlich besser steuerlich gefördert.

Unter die förderungswürdigen Maßnahmen fallen:

  1. Wärmedämmungen (Wände, Dachflächen, Geschossdecken)
  2. Erneuerung der Fenster oder Außentüren
  3. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  4. Erneuerung der Heizungsanlage
  5. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  6. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als 2 Jahre sind

Die Steuerermäßigung beträgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im Folgejahr 7 % und im dritten Jahr 6 % der Aufwendungen (Arbeitslohn und Material). Die Förderung beträgt maximal 40.000 € für das begünstigte Objekt.




Energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
Energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

Beispiel

Austausch der Heizungsanlage, Gesamtaufwendungen im Jahr 2020: 50.000 €

Die Steuerermäßigung ermittelt sich wie folgt:


2020

2021

2022


50.000 €

50.000 €

50.000 €

x

7 %

7 %

6 %

=

3.500 €

3.500 €

3.000 €

Lösung

Die Förderung beträgt insgesamt 10.000 €, 40.000 € müssen selbst getragen werden. Außerdem muss eine festzusetzende Steuer in dieser Höhe vorhanden sein, sonst geht die Steuerermäßigung ins Leere.

Weitere Voraussetzungen zum Beispiel:

  1. Das Gebäude muss älter als 10 Jahre sein
  2. Ausführung durch ein Fachunternehmen
  3. Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenen Muster durch das Fachunternehmen, dass die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind
  4. Ausschließliche Nutzung des Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken oder teilweise unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken
  5. Keine Inanspruchnahme von zinsverbilligten Darlehen, steuerfreien Zuschüssen und sonstigen Steuerermäßigungen für die Maßnahme
  6. Rechnung des Fachunternehmens mit Ausweis der Arbeitsleistung und Adresse des begünstigten Objekts
  7. Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers

Auch Kosten für einen (vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA zugelassenen) Energieberater können gefördert werden.
Hier beträgt die Förderung 50 % der Aufwendungen.

Außer der neuen Steuerermäßigung nach § 35 c EStG gibt es Förderungen durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) z. B. zinsgünstige Darlehen und Tilgungszuschüsse. Außerdem gibt es Zuschüsse des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Welche Förderung für Sie am besten ist kann nur vor Beginn der jeweiligen Maßnahme geprüft werden, wir beraten Sie gerne hierzu.

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