Das Wachstumschancengesetz

27. Jul 2023

Die deutsche Wirtschaft steht durch Pandemie, geopolitische Ereignisse und den demografischen Wandel vor Herausforderungen. Trotz beschränkter finanzieller Spielräume werden steuerliche Maßnahmen ergriffen. 

Das Bundeskabinett hat am 30. August 2023 den Regierungsentwurf für das "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" (kurz: Wachstumschancengesetz) beschlossen.

So soll die Wirtschaft weitreichend entlastet werden. Weiterhin sollen frische Impulse für Unternehmen entstehen, damit diese ihre Investitionen in Klimaschutz und die Transformation ausweiten.

Unter anderem sind folgende Maßnahmen geplant:

  • Befristete Wiedereinführung der degressiven Afa für bewegliche Wirtschaftsgüter
    Die degressive Afa soll für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder ermöglicht werden, welche nach dem 30. September 2023 und vor dem 01. Januar 2025 angeschafft worden sind. Die degressive Afa darf maximal 25 % bzw. das 2,5-fache der linearen Afa betragen.
  • Befristete Einführung einer degressiven Afa für Wohngebäude
    Die degressive Abschreibung soll ausschließlich für Gebäude genehmigt werden, welche für Wohnzwecke genutzt werden und mit Baubeginn ab 01. Oktober 2023 begonnen wurde. Grundlegend soll die degressive Afa für alle Wohngebäude genutzt werden, welche sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union liegen.
  • Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 € und Verbesserung der Sonderabschreibung nach § 7g EStG
    Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbständig nutzbar sind, können künftig direkt abgeschrieben werden, wenn die Kosten der Anschaffungs- oder Herstellungskosten 1.000 € nicht übersteigen. Hierdurch kann der Unternehmer positive Liquiditätseffekte für sein Unternehmen erzielen. Der Paragraf 7g Absatz 5 EStG beinhaltet eine Sonderabschreibung, bei der man bis dato bis zu 20 % der Investitionskosten steuerlich geltend machen konnte.  Künftig können nun bis zu 50 % der Investitionskosten geltend gemacht werden, wenn der Gewinn 200.000 € im Jahr nicht übersteigt.
  • Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
    Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, soll eine Freigrenze von 1.000 € eingeführt werden. Wird die Freigrenze überschritten, sind die Einkünfte voll zu versteuern.

Die hier beschriebenen Erleichterungen sollen am 10.11.2023 durch den Bundestag verabschiedet werden. Anschließend muss der Bundesrat noch seine Zustimmung erteilen.

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