21. Sep 2023
Hält sich ein Arbeitnehmer, der in Deutschland beschäftigt ist, zu Dienstzwecken vorübergehend im Ausland auf, so muss er eine sog. A1-Bescheinigung mitführen. Damit weist er nach, dass er in Deutschland sozialversichert ist. Andernfalls könnten im Ausland weitere Sozialversicherungsbeiträge anfallen und auch Strafen drohen.
Das Entsendeformular A1 dient als Bescheinigung über die Sozialversicherungsvorschriften, die für die entsandte Person gelten. So wird vermieden, dass bei einer Entsendung Sozialversicherungsbeiträge gleichzeitig in zwei EU-Staaten fällig werden.
Für einen Arbeitnehmer, der in Deutschland beschäftigt ist und vorübergehend im EU-Ausland (inkl. Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, Nordirland und Vereinigtes Königreich Großbritannien) eingesetzt wird, gelten gegebenenfalls weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit.
Auch Selbständige müssen die A-1-Bescheinigung bei einer Tätigkeit im Ausland beantragen, unabhängig davon ob sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse oder privat versichert sind.
Eine Entsendung liegt nicht nur vor, wenn der Mitarbeiter für ein Projekt z.B. für ein Jahr in das Ausland geht, sondern sich auch z. B. bei Meetings, Workshops oder Tanken während der Dienstzeit im EU-Ausland aufhält. Auch hier wird nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen eine A1-Bescheinigung benötigt.
Seit 01.01.2019 ist das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 für die Arbeitgeber und die am Verfahren beteiligten Stellen verpflichtend. Hierbei können wir Ihnen behilflich sein und die A1-Bescheinigung über unser Lohnabrechnungsprogramm elektronisch beantragen. Die zurückgemeldete A1-Bescheinigung muss unverzüglich ausgedruckt und an den Beschäftigten ausgehändigt werden. Um Akzeptanzprobleme zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, die A1-Bescheinigung farbig auszudrucken.
Basierend auf den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 besteht eine Mitführungspflicht in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem einer Beschäftigung nachgegangen wird. Wenn die A1-Bescheinigung nicht vorliegt, drohen Verwarnungsgelder.
Gerne erläutern wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch die Hintergründe und beantworten Ihre Fragen. Sprechen Sie uns einfach an.