19. Okt 2021
Durch eine gesetzliche Neuregelung, die im Rahmen des Fondstandortgesetz (FoStoG) eingeführt wurde, können nun mehr Unternehmen als bisher von der Möglichkeit der Kürzung der Gewerbesteuer von aus der Vermietung resultierender Erträge profitieren.
Für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz sowie zusätzlich ggf. eigenes Kapitalvermögen verwalten, gibt es im Bereich der Gewerbesteuer die Möglichkeit, die aus der Vermietung resultierenden Erträge von der Gewerbesteuer durch die Inanspruchnahme einer sog. „Kürzung“ freizustellen. Durch eine gesetzliche Neuregelung, die im Rahmen des Fondstandortgesetz (FoStoG) eingeführt wurde, können nun mehr Unternehmen als bisher von dieser Kürzung profitieren. In Kombination mit der Gestaltung einer Immobilien-GmbH kann die Gesamtsteuerbelastung der Gesellschaft somit auf 15 % reduziert werden.
Es durfte ausschließlich eigener Grundbesitz sowie als ergänzende Nebentätigkeit eigenes Kapitalvermögen verwaltet werden. Eine Bagatellgrenze war nicht vorgesehen, so dass jede andere gewerbliche Tätigkeit (unabhängig vom Umfang) als schädlich eingestuft wurde. Bei der bisherigen Regelung war beispielsweise regelmäßig der Betrieb einer Photovoltaikanlage ein Ausschlussgrund für die erweiterte Grundstückskürzung. Diese mussten dann regelmäßig in eigenständigen Gesellschaften betrieben werden, um die Kürzung in Anspruch nehmen zu können.
Außerdem war die Vermietung von Betriebsvorrichtungen regelmäßig ausschlaggebend weshalb keine erweiterte Grundstückskürzung erfolgen konnte.
Die erweiterte Grundstückskürzung darf nun auch erfolgen, wenn
a) die Einnahmen aus Stromlieferungen aus erneuerbaren Energien oder aus dem Betrieb von Ladestationen höchstens 10% der Mieteinnahmen betragen.
b) die Einnahmen aus anderen Vertragsbeziehungen mit den Mietern höchstens 5% der Mieteinnahmen betragen.
Sofern die genannte Grenze unter a) nicht überschritten wird, sind also Photovoltaikanlagen für die Inanspruchnahme der erweiterten Grundstückskürzung nicht mehr zwingend schädlich.
Gleiches gilt für die Vermietung von Betriebsvorrichtungen, wenn die Grenze unter b) nicht überschritten wird.
Die Positionen aus der Neuregelung sind für die erweiterte Grundstückskürzung unschädlich, sie unterliegen selbst jedoch der Gewerbesteuer. Es muss in diesen Fällen also eine Aufteilung des Gewerbeertrags erfolgen.
Die Neuregelung gilt bereits rückwirkend für das gesamte Jahr 2021.
Dipl.-Betriebswirt (BA)
MBA (International Taxation)
Steuerberater
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.).