13. Nov 2019
Seit Beginn dieses Jahres haben sich die umsatzsteuerlichen Auswirkungen von Gutscheinen grundlegend geändert.
Warengutscheine bezogen sich auf eine konkret bezeichnete Ware oder Dienstleistung – z.B. 40 Liter Benzin, und die Umsatzsteuer musste mit Verkauf des Gutscheins abgeführt werden.
Bei Wertgutscheinen (z.B. 40,- Euro) konnte der Gutschein für beliebige Artikel eingelöst werden. Die Umsatzsteuer war dann erst bei Einlösung des Gutscheins abzuführen.
Der Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem der Ort der Leistung und der Steuersatz bereits zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins feststehen.
Die Umsatzsteuer wird mit Verkauf des Gutscheins fällig.