TIM - November 2019

Erhöhung der GWG-Grenze und Betrag für Kleinbetragsrechnungen Anpassungen Die Grenze für geringwertige Wirt- schaftsgüter (GWG) wurde von net- to 410 € auf netto 800 € angeho- ben. Somit können deutlich mehr Wirtschaftsgüter bereits im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. In Kombination mit einem Investitionsabzugsbetrag können in Einzelfällen sogar Anschaffungen bis zu 1.586 € Brutto in einem Jahr voll abgesetzt werden. Beispiel: Anschaffung Laptop zum Preis von 1.586 €, abzüglich 19% Um- satzsteuer und 40% Investitionsab- zugsbetrag verbleiben 799,66 €. Die- ser Gegenstand kann als gering- wertiges Wirtschaftsgut sofort abge- schrieben werden, da die Anschaf- fungskostennettounter 800€ liegen. Außerdemwurde die Höhe der Gren- ze für Kleinbetragsrechnungen ange- passt. Bei Rechnungen bis brutto 250 € (bisher 150 €) müssen lediglich fol- gende Pflichtangaben enthalten sein, um den Vorsteuerabzug zu sichern: VV Name und Anschrift des leisten- den Unternehmers VV Ausstellungsdatum VV Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung VV Bruttobetrag und Steuersatz, oder ein Hinweis auf eine Steuer- befreiung Bei Rechnungen über 250 € blei- ben die erweiterten Pflichtangaben bestehen. Schützen Sie sich vor Nach- zahlungen durch Phantomlohn Bei Entgeltfortzahlung und Minijobs Ein Arbeitnehmer hat bei der Ent- geltfortzahlung im Urlaubs- oder Krankheitsfall Anspruch auf das Ar- beitsentgelt, das ihm auch in der regelmäßigen Arbeitszeit zustehen würde. Dies bezieht sich auch auf Sonntags-, Feiertags- und Nachtzu- schläge. Werden bei der Entgeltfort- zahlung nur der Anspruch auf Ar- beitslohn aber keine Zuschläge berücksichtigt, erhebt die Deutsche Rentenversicherung ( z.B. bei Be- triebsprüfungen) auf diese Ansprü- che Beiträge unter dem Stichwort „Phantomlohn“ nach. Dadurch können hohe Nachforde- rungen von Sozialversicherungsbei- trägen und ggf. Säumniszuschläge entstehen. Auch bei Bezahlung unter Tarif- oder gesetzlichem Mindestlohn kann es zu Auswirkungen des Phan- tomlohns kommen. Ab 2019 drohen auch Nachzahlun- gen, wenn bei Minijobs keine wö- chentliche Arbeitszeit vereinbart wurde. Dann wird nämlich eine regelmäßige Mindestarbeitszeit von 20 Stunden unterstellt, was bei Mindestlohn einem monatli- chen Entgelt von knapp 800 € entsprechen würde. Das Beschäftigungsverhältnis wird dadurch sozialversicherungspflich- tig und es werden Beiträge für die letzten vier Jahre fällig. Außerdem droht eine Nachforderung von Lohnsteuerbeträgen, da keine Pau- schalierung mehr möglich ist. Dies kann pro Minijob einen Scha- den von bis zu 30.000 € im Prü- fungszeitraum verursachen. Weitere Details und Beispiele unter www.melzer-kollegen.de  AUTOR Kai Kuscher Steuerfachwirt T. 07821. 91 83 - 135 M. k.kuscher@melzer-kollegen.de 38 NOV 2019

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