Steuerbeschlüsse der Koalition: Entlastung mit begrenzter Substanz

08. Jul 2026

Die Regierungskoalition plant ab 2027 Entlastungen bei der Einkommensteuer durch höhere Freibeträge, Anpassungen beim Kindergeld, einen höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag und ein Abflachen der Progression. Gleichzeitig sollen zur Gegenfinanzierung unter anderem die „Reichensteuer“ verschärft, der Pauschalsteuersatz bei Minijobs von 2 % auf 5 % angehoben und die steuerliche Förderung von Handwerkerleistungen reduziert werden.

Aus unserer Sicht ist dabei wichtig:

Ein Teil dieser „Entlastung“ ist keine originäre politische Großtat, sondern verfassungsrechtlich ohnehin geboten. Das Bundesverfassungsgericht verlangt seit langem, dass das Existenzminimum steuerfrei bleibt. Vor dem Hintergrund der Inflation mussten Grundfreibetrag und in der Folge auch weitere tarifliche Eckwerte bereits deshalb angepasst werden, um eine schleichende Mehrbelastung allein durch Preissteigerungen zu vermeiden. Soweit die Koalition also inflationsbedingte Anpassungen nachvollzieht, erfüllt sie in Teilen vor allem eine rechtliche und systematische Notwendigkeit – nicht zwingend eine zusätzliche wirtschaftspolitische Reformleistung.

Gerade deshalb fällt die weitergehende Entlastungswirkung eher begrenzt aus. Steuerlich handelt es sich eher um ein finanzpolitisch austariertes Paket mit begrenztem Entlastungsvolumen und klarer Gegenfinanzierung. Das Handelsblatt geht in seiner Kommentierung sogar noch weiter und bezeichnet die Reform für weite Teile der Steuerzahler als wenig überzeugend, weil die versprochene Entlastung vielfach nicht in dem kommunizierten Umfang ankomme.

Besonders kritisch erscheint die geplante Änderung bei Minijobs. Konkret soll der Pauschalsteuersatz für Minijobs von bisher 2 % auf künftig 5 % angehoben werden. Die Minijobs als solche bleiben damit zunächst bestehen; nach derzeitiger Beschlusslage ist also keine vollständige Abschaffung vorgesehen. Gerade darin liegt aber die Schwäche des Konzepts: Der Sonderstatus wird nicht systematisch reformiert, sondern lediglich steuerlich verteuert. Für Arbeitgeber bedeutet das vor allem höhere Lohnnebenkosten bei einem weiterhin unveränderten Grundmodell. Dass die weitergehende Reform oder Abschaffung des Sonderstatus von Minijobs vorerst nicht umgesetzt werden soll, wurde auch öffentlich bereits so eingeordnet.

Auch bei höheren Einkommen lohnt ein genauer Blick. Einerseits soll die zweite Progressionszone abgeflacht werden, verbunden mit einer Rechtsverschiebung des Spitzensteuersatzes, was zunächst nach Entlastung klingt. Andererseits wird diese Entlastung für höhere Einkommen durch die verschärfte „Reichensteuer“ überlagert: Ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro soll der Steuersatz 45 % betragen, ab 280.000 Euro sogar 47 %. Für viele Unternehmer, Gesellschafter und Familienunternehmer bedeutet das: Während mittlere Einkommen durch Tarifkorrekturen moderat entlastet werden, steigen die Grenzsteuersätze an der oberen Einkommensgrenze nochmals an. Die Botschaft ist damit widersprüchlich – Entlastung im Tarifverlauf auf der einen Seite, zusätzliche Belastung leistungsstarker Einkommen auf der anderen.

Hinzu kommt, dass die tatsächliche Grenzbelastung oberhalb von 280.000 Euro noch höher ausfällt, wenn Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer einbezogen werden. Bei einem Einkommensteuersatz von 47 % beträgt der Solidaritätszuschlag zusätzlich 5,5 % der Einkommensteuer, also rund 2,59 Prozentpunkte. Damit liegt die Gesamtbelastung bereits bei rund 49,59 %. Bei Kirchensteuerpflicht erhöht sich die Belastung weiter: In Bundesländern mit 8 % Kirchensteuer ergibt sich eine Gesamtgrenzbelastung von rund 53,35 %, bei 9 % Kirchensteuer von rund 53,82 %. Die tatsächliche Grenzbelastung liegt damit für kirchensteuerpflichtige Steuerpflichtige deutlich oberhalb der 50 %-Marke.

Unser Fazit:

Die Beschlüsse enthalten einzelne sinnvolle Punkte, insbesondere bei Digitalisierung und Verfahrensvereinfachung. Im Kern bleibt das Paket jedoch eher ein politischer Kompromiss als ein großer steuerpolitischer Wurf. Ein Teil der Anpassungen war inflations- und verfassungsrechtlich ohnehin geboten; die darüber hinausgehende Entlastung bleibt begrenzt. Für Unternehmer und Familienunternehmen ist vor allem die konkrete Mehrbelastung bei Minijobs sowie die höhere tarifliche Belastung ab 250.000 Euro bzw. 280.000 Euro zu beachten.

Gerne unterstützen wir Sie dabei, die konkreten Auswirkungen auf Ihre persönliche oder unternehmerische Situation einzuordnen.

Steuerbeschlüsse der Koalition: Entlastung mit begrenzter Substanz
Steuerbeschlüsse der Koalition: Entlastung mit begrenzter Substanz
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