21. Mai 2026
Geschenke zu Geburtstagen, Weihnachten, Ostern, Hochzeiten oder Jubiläen gelten grundsätzlich als steuerfrei, wenn es sich um sogenannte übliche Gelegenheitsgeschenke handelt. Was auf den ersten Blick einfach klingt, ist in der Praxis jedoch oft schwer abzugrenzen. Ein aktuelles Urteil des FG Rheinland-Pfalz zeigt, dass insbesondere höhere Geldgeschenke schnell steuerlich problematisch werden können.
Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht für übliche Geschenke zu persönlichen Anlässen eine Steuerbefreiung vor. Gemeint sind Zuwendungen, die im gesellschaftlichen und familiären Leben als normal angesehen werden, etwa zu Geburtstagen, Feiertagen oder Hochzeiten.
Unklar ist jedoch seit jeher, wann ein Geschenk noch als „üblich“ gilt. Gerade bei vermögenden Familien stellt sich häufig die Frage, ob auch größere Beträge oder werthaltige Geschenke noch unter diese Steuerbefreiung fallen können.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Vater seinem Sohn zu Ostern 20.000 Euro geschenkt hatte. Das Finanzamt behandelte diese Zahlung nicht als steuerfreies Gelegenheitsgeschenk. Das Gericht bestätigte diese Auffassung.
Nach Ansicht des Gerichts kommt es bei der Frage der Üblichkeit nicht maßgeblich auf die persönlichen Vermögensverhältnisse der Beteiligten an. Entscheidend sei vielmehr, was nach allgemeiner Auffassung noch als üblich angesehen werden kann. Damit verfolgt das Gericht eine eher strenge Linie.
Die Entscheidung ist vor allem deshalb bedeutsam, weil in der steuerrechtlichen Literatur und in der bisherigen Diskussion vielfach vertreten wurde, dass auch die familiären Verhältnisse, der konkrete Anlass und die wirtschaftlichen Möglichkeiten von Schenker und Beschenktem berücksichtigt werden müssen. Danach konnte im Einzelfall auch ein höherwertiges Geschenk noch als üblich eingeordnet werden.
Das Finanzgericht grenzt die Steuerfreiheit nun deutlich enger ein. Für die Praxis bedeutet das: Höhere Geld- oder Sachgeschenke zu typischen familiären Anlässen sind keineswegs automatisch steuerfrei.
Besondere Vorsicht ist bei Geschenken geboten, die zwar aus familiärer Sicht naheliegend erscheinen, wertmäßig aber deutlich über dem liegen, was allgemein als alltäglich angesehen wird. Das betrifft insbesondere Geldgeschenke zu
In solchen Fällen kann das Finanzamt die Auffassung vertreten, dass keine steuerfreie Aufmerksamkeit mehr vorliegt, sondern eine steuerpflichtige Schenkung.
Das Urteil überzeugt nicht in jeder Hinsicht. Vieles spricht dafür, die Üblichkeit eines Geschenks weiterhin anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und dabei auch die Lebensverhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen. Gleichwohl ist die Entscheidung für die Praxis wichtig, weil sie zeigt, dass die Finanzgerichte hier zunehmend restriktiv argumentieren können.
Da die Revision zugelassen wurde, bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Rechtsfrage künftig klarer beantwortet.
Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung sollten größere Gelegenheitsgeschenke steuerlich mit Vorsicht behandelt werden. Wer innerhalb der Familie zu Feiertagen oder besonderen Anlässen höhere Geldbeträge oder wertvolle Sachgeschenke zuwendet, sollte die Steuerfreiheit nicht ohne Weiteres unterstellen.
Unser Rat: Lassen Sie größere Geschenke rechtzeitig steuerlich prüfen. In Zweifelsfällen kann auch eine Anzeige beim Finanzamt sinnvoll sein, um spätere Risiken zu vermeiden.
