Kostenersatz für Ladestrom beim E‑Dienstwagen: Was sich seit 1.1.2026 geändert hat

06. Mär 2026

Wer einen betrieblichen Elektro- oder (Plug‑in‑)Hybrid‑Dienstwagen auch privat nutzen darf und zu Hause lädt, kennt die Frage: Wie können selbst bezahlte Stromkosten steuerfrei erstattet werden? Seit dem 1. Januar 2026 gelten hierfür neue Regelungen.

1) Worum geht es überhaupt?
Erstattet der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die privat verauslagten Stromkosten fürs Laden eines überlassenen Dienstwagens, kann dies – bei Einhaltung der Vorgaben – als steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG behandelt werden.
Wichtig zur Abgrenzung: Bei privaten Fahrzeugen des Arbeitnehmers führt eine Kostenerstattung regelmäßig zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

2) Bis Ende 2025: Pauschalen als einfache Lösung
Bis einschließlich 31.12.2025 durften Arbeitgeber zur Vereinfachung monatliche Pauschalen für das Laden im privaten Haushalt ansetzen – abhängig davon, ob es zusätzlich eine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gab:

  • Mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 30 € (E‑Auto) / 15 € (Hybrid) pro Monat.
  • Ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 70 € (E‑Auto) / 35 € (Hybrid) pro Monat.

3) Seit 2026: Die alten Monatspauschalen sind weggefallen
Die bisherigen Ladestrom‑Monatspauschalen laufen aus. Seit 1.1.2026 gilt: Entweder werden die tatsächlichen Kosten erstattet – oder es wird alternativ eine Strompreispauschale genutzt.

4) Variante A: Erstattung der tatsächlichen Stromkosten (mit Nachweisen)
Wenn die realen Ladestromkosten ersetzt werden sollen, sind grundsätzlich zwei Nachweise erforderlich:

  1. Nachweis der geladenen Strommenge (kWh): Die kWh müssen über einen separaten Stromzähler nachvollziehbar sein (z. B. Zähler in Wallbox, mobilem Zähler oder fahrzeugintern).
  2. Nachweis des Strompreises (inkl. anteiligem Grundpreis): Maßgeblich ist grundsätzlich der individuelle Tarif aus dem Stromvertrag (Arbeitspreis plus anteiliger Grundpreis). Ein Eigenbeleg des Arbeitnehmers reicht hierfür nicht aus.

Hinweis bei dynamischen Tarifen: Bei variablen Strompreisen kann zur Ermittlung der selbst getragenen Stromkosten mit durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh (einschließlich anteiligem Grundpreis) gearbeitet werden.
PV‑Anlage zu Hause: Auch wenn teilweise eigener PV‑Strom genutzt wird, darf zur Vereinfachung auf den vertraglichen Haushaltstarif abgestellt werden.

5) Variante B: Strompreispauschale – weniger Preisdokumentation, aber kWh bleiben Pflicht
Um den laufenden Aufwand (Tarifwechsel, Preisänderungen etc.) zu reduzieren, ist ab 2026 eine Vereinfachung möglich:

  • Die geladene Strommenge (kWh) muss weiterhin separat gemessen und nachgewiesen werden.
  • Ein Nachweis der individuellen Stromkosten entfällt.
  • Stattdessen werden die kWh mit einem bundesweiten Durchschnittsstrompreis (Destatis) multipliziert.

Welcher Preis gilt? Für das gesamte Kalenderjahr wird der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte (inkl. Steuern/Abgaben/Umlagen) herangezogen und auf volle Cent abgerundet. Für 2026 ergibt sich daraus ein Ansatz von 0,34 € je kWh.
Wichtig: Es gilt ein Jahreswahlrecht. Entweder tatsächliche Kosten oder Strompreispauschale – und zwar einheitlich für das gesamte Kalenderjahr.

6) Öffentliches Laden bleibt separat möglich
Kosten für Ladestrom an Dritten (z. B. öffentliche Ladesäule), die belegt werden können, lassen sich weiterhin zusätzlich erstatten.

7) Was sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt tun?

Für Arbeitgeber (Unternehmer/Arbeitgeber)

  • Abrechnungsprozess prüfen: Monatspauschalen (sofern noch genutzt) ab 2026 nicht fortführen.
  • Entscheidung treffen: Tatsächliche Kosten oder Strompreispauschale (für das Jahr einheitlich).
  • Nachweise organisieren: kWh‑Nachweis (separater Zähler) ist in beiden Varianten zentral.
  • Dienstwagenrichtlinie/Überlassungsvertrag ggf. anpassen (Dokumentationspflichten, Fristen, einzureichende Unterlagen).

Für Arbeitnehmer (Privatpersonen mit E‑Dienstwagen)

  • Separaten kWh‑Nachweis sicherstellen (Wallbox-/Zwischenzähler oder Fahrzeugauswertung, sofern geeignet).
  • Bei tatsächlichen Kosten: Stromvertrag/Abrechnung so bereithalten, dass Arbeitspreis und Grundpreisanteil nachvollziehbar sind.
  • Bei dynamischem Tarif: monatliche Durchschnittswerte dokumentieren (falls erforderlich).
E-Dienstwagen wird an Wallbox geladen
E-Dienstwagen wird an Wallbox geladen

Wir unterstützen Sie gern bei der Umsetzung

Wenn Sie E‑Dienstwagen im Unternehmen einsetzen, prüfen wir mit Ihnen pragmatisch, welche Variante zu Ihrer Situation passt, wie die Nachweise prüfungssicher aufgesetzt werden und wie sich das in Lohnabrechnung und Dienstwagenrichtlinie sauber abbilden lässt.
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