06. Mär 2026
1) Worum geht es überhaupt?
Erstattet der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die privat verauslagten Stromkosten fürs Laden eines überlassenen Dienstwagens, kann dies – bei Einhaltung der Vorgaben – als steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG behandelt werden.
Wichtig zur Abgrenzung: Bei privaten Fahrzeugen des Arbeitnehmers führt eine Kostenerstattung regelmäßig zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
2) Bis Ende 2025: Pauschalen als einfache Lösung
Bis einschließlich 31.12.2025 durften Arbeitgeber zur Vereinfachung monatliche Pauschalen für das Laden im privaten Haushalt ansetzen – abhängig davon, ob es zusätzlich eine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gab:
3) Seit 2026: Die alten Monatspauschalen sind weggefallen
Die bisherigen Ladestrom‑Monatspauschalen laufen aus. Seit 1.1.2026 gilt: Entweder werden die tatsächlichen Kosten erstattet – oder es wird alternativ eine Strompreispauschale genutzt.
4) Variante A: Erstattung der tatsächlichen Stromkosten (mit Nachweisen)
Wenn die realen Ladestromkosten ersetzt werden sollen, sind grundsätzlich zwei Nachweise erforderlich:
Hinweis bei dynamischen Tarifen: Bei variablen Strompreisen kann zur Ermittlung der selbst getragenen Stromkosten mit durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh (einschließlich anteiligem Grundpreis) gearbeitet werden.
PV‑Anlage zu Hause: Auch wenn teilweise eigener PV‑Strom genutzt wird, darf zur Vereinfachung auf den vertraglichen Haushaltstarif abgestellt werden.
5) Variante B: Strompreispauschale – weniger Preisdokumentation, aber kWh bleiben Pflicht
Um den laufenden Aufwand (Tarifwechsel, Preisänderungen etc.) zu reduzieren, ist ab 2026 eine Vereinfachung möglich:
Welcher Preis gilt? Für das gesamte Kalenderjahr wird der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte (inkl. Steuern/Abgaben/Umlagen) herangezogen und auf volle Cent abgerundet. Für 2026 ergibt sich daraus ein Ansatz von 0,34 € je kWh.
Wichtig: Es gilt ein Jahreswahlrecht. Entweder tatsächliche Kosten oder Strompreispauschale – und zwar einheitlich für das gesamte Kalenderjahr.
6) Öffentliches Laden bleibt separat möglich
Kosten für Ladestrom an Dritten (z. B. öffentliche Ladesäule), die belegt werden können, lassen sich weiterhin zusätzlich erstatten.
7) Was sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt tun?
Für Arbeitgeber (Unternehmer/Arbeitgeber)
Für Arbeitnehmer (Privatpersonen mit E‑Dienstwagen)
