Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2025. Was zu beachten ist, wenn Sie Minijobber beschäftigen.

29. Jan 2025

Sie beschäftigen Minijobber? Dann müssen Sie bei Gehaltszahlungen den Mindestlohn im Blick haben, der zum 01.01.2025 auf 12,82 € gestiegen ist. Die Erhöhung des Mindestlohns wirkt sich auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) aus. 

Die Verdienstgrenze für Minijobber wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch 3 geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird:

  • bis 31.12.2024: 12,41 € x 130 : 3 = 538 € (gerundet)
  • ab 01.01.2025: 12,82 € x 130 : 3 = 556 € (gerundet)

Hinweis: Entscheidend ist das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt. Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nicht entgegen. Den Grund für das „unvorhersehbare Überschreiten“ müssen Sie dokumentieren, damit dies bei einer späteren Überprüfung nachvollziehbar ist.

Beispiel: Ein Minijobber übernimmt eine Krankheitsvertretung. In diesem Fall können Sie ihm in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Jahres maximal das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze zahlen. Den Jahreszeitraum ermitteln Sie jeweils rückwirkend für die letzten zwölf Monate. Damit wäre 2025 sogar ein Verdienst von bis zu 7.784 € (556 € x 14) möglich.

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