19. Mär 2025
Viele Steuerzahler, die in ältere Gebäude investieren, hoffen auf eine Steuerersparnis durch die Geltendmachung erhöhter Abschreibungen. Momentan werben verschiedene Anbieter im Internet damit, eine kürzere Nutzungsdauer von Gebäuden bestimmen zu können und versprechen dadurch sehr hohe Abschreibungssätze von bis zu 8 Prozent pro Jahr. In der Praxis ist dies jedoch nicht einfach umsetzbar, denn die Finanzverwaltung stellt hohe Anforderungen an den Nachweis verkürzter Nutzungsdauern
Gemäß dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.7.2021 kann die verkürzte Nutzungsdauer auf beliebige, aber geeignete Weise nachgewiesen werden. Das Finanzgericht Münster hat in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 14.2.2023 und vom 27.4.2023 entschieden, dass Verkehrswertgutachten nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) hierfür herangezogen werden können.
Aktuell werben verschiedene Anbieter auf Online-Foren und Social-Media-Kanälen damit, eine kürzere Nutzungsdauer bestimmen zu können. Oft werden Versprechungen von Abschreibungssätzen bis zu 8 % gemacht.
Wir raten jedoch aus folgenden Gründen zur Vorsicht:
Mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22. Februar 2023 wurden die Anforderungen an den Nachweis einer verkürzten Nutzungsdauer verschärft. Ein akzeptiertes Gutachten muss konkret darlegen:
Die Vorgaben der Finanzverwaltung stoßen auf Kritik, da sie Investitionen in den Immobilienmarkt erschweren könnten. Zudem unterscheidet sich die steuerlich angesetzte Nutzungsdauer erheblich von der wirtschaftlichen Realität, insbesondere bei Neubauten.
Immobilienkäufer sollten sich nicht auf Werbeversprechen verlassen, sondern sich vorab über die strengen Anforderungen informieren. Wer eine verkürzte Nutzungsdauer nachweisen möchte, benötigt ein fundiertes Gutachten, das den Anforderungen der Finanzverwaltung entspricht.
Oft macht es aus einer Gesamtbetrachtung heraus keinen Sinn höhere Abschreibungssätze geltend zu machen, da man hierdurch in eine geringere Steuerprogression rutscht, als wenn man dauerhaft die Steuerersparnis im Höchststeuersatz geltend machen kann. Oft ist die Gesamtsteuerersparnis höher, wenn man die Immobilie übereinen längeren Zeitraum abschreibt und dadurch sein Einkommen in der hohen Steuerprogression verringert. Eine fundierte Beratung hilft, die Sinnhaftigkeit solch eines Gutachtens im Einzelfall zu beurteilen.