Verlustverrechnung bei Termingeschäften wieder vollständig möglich – Gesetzgeber bereinigt Verfassungswidrigkeit.

16. Jan 2025

Seit dem Veranlagungszeitraum 2021 galt eine Beschränkung für die Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG, sodass Verluste aus Termingeschäften nur bis zu einem Betrag von EUR 20.000 pro Veranlagungszeitraum mit Gewinnen aus Termingeschäften oder Einnahmen aus Stillhalterprämien verrechnet werden konnten. Nicht verrechnete Verluste konnten in spätere Veranlagungszeiträume vorgetragen werden, unterlagen aber der gleichen Höhe der Verrechnungsbeschränkung.

Gesetzgeber schafft Vorschrift ab

Gegen diese Regelung bestanden derart starke verfassungsrechtliche Bedenken, dass der Bundestag am 18. Oktober 2024 den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 angenommen hat, den die Bundesregierung eingebracht und der Finanzausschuss empfohlen hat.

Der Bundesrat hat am 22. November 2024 dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Damit wird die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte auf alle offenen Fälle nicht mehr angewendet werden. Verluste aus Termingeschäften sind somit vollständig mit Gewinnen aus Termingeschäften und anderen Kapitaleinkünfte (bspw. Dividenden) verrechenbar.

Das Gesetz kann nun ausgefertigt sowie verkündet werden und tritt zu einem großen Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Termingeschäfte sind Finanzgeschäfte, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung in der Zukunft liegt

Unter Termingeschäfte fallen Spekulationen auf die Kursentwicklung von Aktien, Währungen, Rohstoffen oder anderen Basiswerten. Ein Beispiel für ein Termingeschäft ist ein sogenannter Differenzkontrakt (CFD), bei dem nur einen Bruchteil des Basiswerts als Sicherheit hinterlegt werden muss, aber der volle Gewinn oder Verlust aus der Kursdifferenz realisiert wird, oder auch z.B. Optionen, Futures, auch in Form von Kryptowerten. 

Die Gewinne und Verluste aus Termingeschäften gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen bei einkommensteuerpflichtigen Personen grundsätzlich der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). 

Weiteres Vorgehen:

Sollten Sie Verluste aus Termingeschäften erlitten haben, so helfen wir Ihnen gerne diese Neuregelung bestmöglich zu nutzen. Melden Sie sich gerne bei uns.

Verlustverrechnung bei Termingeschäften wieder vollständig möglich – Gesetzgeber bereinigt Verfassungswidrigkeit
Verlustverrechnung bei Termingeschäften wieder vollständig möglich – Gesetzgeber bereinigt Verfassungswidrigkeit
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