Ab 2025 beginnt die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen

25. Jul 2024

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Verabschiedung des Wachstumschancen-Gesetzes am 27.03.2024 wurden die seit einiger Zeit diskutierten Regelungen zur E-Rechnung gesetzlich verankert. Ab dem 01.01.2025 beginnt nun die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen.

Was genau das für Sie bedeutet, darüber möchten wir Sie im Folgenden frühzeitig informieren:

Was ist eine E-Rechnung?

  • Der Begriff der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) verabschiedet sich von dem klassischen Belegbild, wie wir es bislang gewohnt sind.
  • Eine E-Rechnung muss also nicht mehr für das menschliche Auge lesbar sein. Sie definiert, dass:
    - Sie in einem strukturierten elektronischen Format (in der Praxis meist als XML-Daten)
    - ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und
    -elektronisch verarbeitbar ist.
    -Alle Angaben gem. § 14 Abs. 4 UStG richtig und vollständig extrahierbar sind
    - Sie der EU-Norm der Richtlinie 2014/55/EU und EN16931 entspricht oder damit vereinbar ist
  • Eine Rechnung welche KEINE E-Rechnung ist, wird sonstige Rechnung genannt (bspw. reine PDF-Dokumente)

Dass eine Rechnung digital ist (bspw. eine PDF per Mail) bedeutet also NICHT, dass es sich dabei um eine E-Rechnung handelt -> (digitale Rechnung ≠ E-Rechnung)

ACHTUNG: Es gibt sogenannte „hybride“ E-Rechnungen (bspw. ZUGFeRD ab Version 2.0.1) hierbei handelt es sich zwar auf den ersten Blick um eine PDF-Datei, dieser hängt aber gleichzeitig ein strukturierter Datensatz im XML-Format an.
Es handelt sich also um eine Kombination aus PDF und XML-Datei. Erst der angefügte XML-Datensatz macht aus dieser Rechnung eine E-Rechnung.

Was genau ist ab 01.01.2025 verpflichtend?

Anwendungsbereich:

  • Die Erstellung einer E-Rechnung betrifft vorerst nur den innerdeutschen Geschäftsverkehr, für Rechnungen in das Ausland gilt die E-Rechnungs-Pflicht nicht
  • Die Erstellung einer E-Rechnung betrifft vorerst nur den Business to Business-Bereich (B2B), für Rechnungen an Privatpersonen (B2C) gilt die E-Rechnungs-Pflicht nicht
  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Fahrscheine sind vollständig von der Pflicht ausgenommen

Pflichten/Wahlrechte:

  • Rechnungsaussteller haben bis 31.12.2026 ein Wahlrecht auch im B2B-Bereich statt einer E-Rechnung eine Papierrechnung auszustellen.
  • Auch eine sonstige Rechnung (bspw. PDF) kann ausgestellt werden, allerdings ist hierfür die Zustimmung des Empfängers erforderlich.
  • Rechnungsempfänger dagegen sind ab 01.01.2025 ohne Ausnahme verpflichtet eine E-Rechnung anzunehmen.

Das bedeutet: Wenn Sie E-Rechnungen ausgeben, ist Ihr Kunde verpflichtet diese auch anzunehmen (Rechnungsempfänger hat kein Wahlrecht)
Wenn Ihr Kunde von Ihnen eine E-Rechnung fordert, sind Sie verpflichtet, eine E-Rechnung auszustellen (keine Zustimmung = kein Wahlrecht).

Alle Unternehmen müssen ab 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen, lesen und dem Finanzamt zugänglich machen können.
Es gibt keine Verpflichtung zur weiteren Verarbeitung des Datensatzes, aber der Datensatz muss dennoch auf Korrektheit geprüft werden, denn:
ab 01.01.2025 ist bei E-Rechnungen immer die strukturierte Datei umsatzsteuerlich maßgebend!
Bei hybriden E-Rechnungen dürfen die strukturierten Daten nicht durch Formatumwandlung gelöscht werden!

Welche Sanktionen drohen bei Verstoß?

Ein Verstoß gegen die vorgeschriebene elektronische Form stellt eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern von bis zu 5.000 € dar. (§ 26a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 26a Abs. 3 UStG)

Welche Vorteile und Chancen bietet die E-Rechnung?

  • Durch die Einführung der E-Rechnung lassen sich sämtliche Prozesse um die Rechnung herum automatisieren und optimieren, wodurch die Fehleranfälligkeit im Prozess reduziert werden kann.
  • Durch die Prozessoptimierungen und reduzierte Fehler lassen sich Kosten im eigenen Unternehmen reduzieren.
  • Eine automatisierte Verarbeitung und Prüfung der Rechnungsdaten spart Zeit, sodass Ihre Mitarbeiter entlastet werden.
  • Nicht zuletzt leisten die E-Rechnungen durch die Papiereinsparung auch Ihren Beitrag zur Umwelt.

Welche Lösungen bestehen bereits?

  • Mit dem Programm „DATEV Unternehmen online“ können Sie bereits heute E-Rechnungen empfangen.
  • DATEV deckt in seinem Programm „DATEV Auftragswesen next“ zudem bereits alle Funktionen zur Erstellung und elektronischen Übermittlung von E-Rechnungen ab.
    - DATEV Auftragswesen next ist eine Online-Anwendung, die Unternehmen bei einfachen kaufmännischen Prozessen im Verkauf unterstützt.
    - Weiterführende Informationen zu „DATEV Auftragswesen Next“ finden Sie bei Bedarf unter folgendem Link:
    Angebote und Rechnungen in nur einem Programm (datev.de)
  • Sofern Sie ein anderes Faktura-Programm nutzen, erfahren Sie von Ihrem Softwareanbieter, ob Ihr Programm die nötigen Funktionen bereits bietet.
    -> Über den DATEV-Marktplatz finden Sie mit dem Schlagwort „E-Rechnung“ bei Bedarf einige DATEV-Partner, welche bereits Funktionen zur Verarbeitung und/oder Erstellung von E-Rechnungen bieten.
  • Mit einigen öffentlich zugänglichen Programmen können bereits heute originäre PDF-Dateien in einen XML-Datensatz umgewandelt werden.

Unterstützung bei der Einrichtung

  • Unser IT- und DATEV-System-Partner, die APS Aktiv PC Support AG, bietet rund um das Thema E-Rechnung umfangreichen Support und Dienstleistungen.
  • Das volle Leistungsangebot der APS AG finden Sie auf der eigens hierfür zusammengestellten Landing-Page zur E-Rechnung.
  • Bitte wenden Sie ich daher bei technischen Fragen rund um das Thema E-Rechnung direkt an die APS AG oder buchen Sie einen Erstberatungs-Termin über die Landing-Page.
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