25. Jul 2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Verabschiedung des Wachstumschancen-Gesetzes am 27.03.2024 wurden die seit einiger Zeit diskutierten Regelungen zur E-Rechnung gesetzlich verankert. Ab dem 01.01.2025 beginnt nun die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen.
Was genau das für Sie bedeutet, darüber möchten wir Sie im Folgenden frühzeitig informieren:
Dass eine Rechnung digital ist (bspw. eine PDF per Mail) bedeutet also NICHT, dass es sich dabei um eine E-Rechnung handelt -> (digitale Rechnung ≠ E-Rechnung)
ACHTUNG: Es gibt sogenannte „hybride“ E-Rechnungen (bspw. ZUGFeRD ab Version 2.0.1) hierbei handelt es sich zwar auf den ersten Blick um eine PDF-Datei, dieser hängt aber gleichzeitig ein strukturierter Datensatz im XML-Format an.
Es handelt sich also um eine Kombination aus PDF und XML-Datei. Erst der angefügte XML-Datensatz macht aus dieser Rechnung eine E-Rechnung.
Anwendungsbereich:
Pflichten/Wahlrechte:
Das bedeutet: Wenn Sie E-Rechnungen ausgeben, ist Ihr Kunde verpflichtet diese auch anzunehmen (Rechnungsempfänger hat kein Wahlrecht)
Wenn Ihr Kunde von Ihnen eine E-Rechnung fordert, sind Sie verpflichtet, eine E-Rechnung auszustellen (keine Zustimmung = kein Wahlrecht).
Alle Unternehmen müssen ab 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen, lesen und dem Finanzamt zugänglich machen können.
Es gibt keine Verpflichtung zur weiteren Verarbeitung des Datensatzes, aber der Datensatz muss dennoch auf Korrektheit geprüft werden, denn:
ab 01.01.2025 ist bei E-Rechnungen immer die strukturierte Datei umsatzsteuerlich maßgebend!
Bei hybriden E-Rechnungen dürfen die strukturierten Daten nicht durch Formatumwandlung gelöscht werden!