19. Jul 2024
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Steuerzahler unterstützt: Die Regeln, die Verluste bei Termingeschäften und Kapitaleinkünften beschränken, sind verfassungswidrig. In einem Beschluss vom 7. Juni 2024 (Az. VIII B 113/23) stellte der BFH klar, dass diese Regelung Steuerzahler ungleich behandelt und somit gegen das Gleichheitsgebot nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt.
Diese Regelungen benachteiligen besonders aktive Anleger, da sie zu einer ungleichen und asymmetrischen Besteuerung führen. Der BFH sieht darin einen Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip.
Bereits am 17. November 2020 (VIII R 11/18) äußerte sich der BFH zur Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG und legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor (Aktenzeichen 2 BvL 3/21).
Empfehlung: Falls Sie Verluste aus Kapitaleinkünften haben, sollten Sie prüfen, ob ein Einspruch gegen Ihren Einkommensteuerbescheid sinnvoll ist. Dadurch könnte eine Verrechnung mit anderen Einkünften möglich werden. Kontaktieren Sie uns gerne für Unterstützung.