BFH bestätigt Verfassungswidrigkeit von Verlustverrechnungsbeschränkungen

19. Jul 2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Steuerzahler unterstützt: Die Regeln, die Verluste bei Termingeschäften und Kapitaleinkünften beschränken, sind verfassungswidrig. In einem Beschluss vom 7. Juni 2024 (Az. VIII B 113/23) stellte der BFH klar, dass diese Regelung Steuerzahler ungleich behandelt und somit gegen das Gleichheitsgebot nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt.

Details

  1. Termingeschäfte: Nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG dürfen Verluste aus Termingeschäften nur bis zu einer Grenze von 20.000 Euro pro Jahr verrechnet werden.
  2. Kapitaleinkünfte: Verluste aus Kapitaleinkünften (z. B. Aktien) dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitaleinkünften und nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Diese Regelungen benachteiligen besonders aktive Anleger, da sie zu einer ungleichen und asymmetrischen Besteuerung führen. Der BFH sieht darin einen Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip.

Bereits am 17. November 2020 (VIII R 11/18) äußerte sich der BFH zur Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG und legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor (Aktenzeichen 2 BvL 3/21).

Empfehlung: Falls Sie Verluste aus Kapitaleinkünften haben, sollten Sie prüfen, ob ein Einspruch gegen Ihren Einkommensteuerbescheid sinnvoll ist. Dadurch könnte eine Verrechnung mit anderen Einkünften möglich werden. Kontaktieren Sie uns gerne für Unterstützung.

BFH bestätigt Verfassungswidrigkeit von Verlustverrechnungsbeschränkungen
BFH bestätigt Verfassungswidrigkeit von Verlustverrechnungsbeschränkungen
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