Wachstumschancengesetz "light"

12. Apr 2024

Nachdem der Bundestag das Wachstumschancengesetz bereits am 17.11.2023 beschlossen hatte, rief der Bundesrat am 24.11.2023 den Vermittlungsausschuss an. Nach mehreren Sitzungen des Vermittlungsausschusses und der endgültigen Zustimmung von Bundestag und Bundesrat wurde das stark abgespeckte Wachstumschancengesetz am 27.03.2024 verkündet.

Die 10 wichtigsten Änderungen:

  • Anhebung der Freigrenze für Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer von 35 € auf 50 € ab 01.01.2024.
  • Anhebung der Grenze für den Bruttolistenpreis von 60.000 € auf 70.000 € bei der Privatnutzung eines betrieblichen (reinen) Elektroautos für Anschaffungen nach dem 31.12.2023 (sog. 0,25 %-Regelung).
  • Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (maximal 20 %), welche nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt wurden.
  • Degressive Abschreibung mit 5 % für Wohngebäude, deren Baubeginn oder Anschaffung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 liegt.
  • Verlängerung des Förderzeitraums bei Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubauten bis 30.09.2029 und Anhebung der Baukostenobergrenze auf 5.200 € und der Förderhöchstgrenze auf 4.000 € je Quadratmeter Wohnfläche.
  • Erhöhung der Sonderabschreibung für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von 20 % auf 40 % für Anschaffungen nach dem 31.12.2023. Dies gilt für Betriebe, welche im Jahr vor der Investition die Gewinngrenze von 200.000 € nicht überschritten haben.
  • Anhebung der Freigrenze beim privaten Veräußerungsgeschäften von 600 € auf 1.000 € ab 01.01.2024.
  • Für Leistungen zwischen Unternehmern (B2B) gilt ab 01.01.2025 grundsätzlich die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungstellung. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das strukturierte elektronische Format muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen entsprechen.

    Aufgrund des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwandes wurden jedoch Übergangsregelungen vorgesehen, welche nachfolgend dargestellt werden:

    Bis Ende 2026:
    Rechnungstellung auf Papier oder anderem elektronischen Format (bei Zustimmung des Empfängers) möglich (betrifft Umsätze zwischen 01.01.2025 und 31.12.2026).

    Bis Ende 2027: Rechnungstellung auf Papier oder anderem elektronischen Format (bei Zustimmung des Empfängers) möglich, sofern Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im vorangegangenen Kalenderjahr ≤ 800.000 € (betrifft Umsätze zwischen dem 01.01.2027 und 31.12.2027).

    Bis Ende 2027 (umsatzunabhängig): Rechnungsausstellung via anderem elektronischen Formats (bei Zustimmung des Empfängers), wenn die Rechnung mittels EDI-Verfahren übermittelt wird (betrifft Umsätze zwischen dem 01.01.2026 und 31.12.2027).

    Ab 2028 sind die Anforderungen an die E-Rechnungen und ihre Übermittlung zwingend einzuhalten. Eine Ausnahme gibt bspw. für Kleinbetragsrechnungen (≤ 250 €), welche weiterhin in Papierform übermittelt werden können.

    Sofern ein Unternehmen als Rechnungsaussteller die Übergangsregelung nicht in Anspruch nimmt, müssen Sie im B2B-Bereich die E-Rechnungen - trotz Übergangsregelung - dennoch bereits ab dem 01.01.2025 nach den neuen Vorgaben empfangen und verarbeiten können.

    Sprechen Sie deshalb frühzeitig mit Ihrem Softwareanbieter, um die Regelungen zur E-Rechnung fristgerecht einhalten zu können.
  • Anhebung der handels- und steuerrechtlichen Buchführungsgrenzen auf 800.000 € Umsatz und 80.000 Gewinn ab dem 01.01.2024.
  • Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten) von 600.000 € auf 800.000 € Umsatz ab dem 01.01.2024.
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