Die neue elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

09. Jan 2023

Seit dem 1. Januar 2023 ist der elektronische Abruf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für Arbeitgeber verpflichtend. Für wen das neue Verfahren gilt und welche Pflichten Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen haben erfahren Sie in diesem Artikel.

Mit diesem Verfahren sollen Ärzte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin direkt an die zuständige Krankenkasse übermitteln. Die Lohnabrechnungsstelle kann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dann direkt bei der Krankenkasse elektronisch abrufen.

Ein Ausdruck auf Papier und Einreichen der AU wird nicht mehr notwendig sein. Allerdings erhält der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin seine Ausfertigung weiterhin in Papierform. Auf Wunsch erhalten die Patienten die AU digital.

Die eAU entbindet den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin nicht von der Pflicht, dem Arbeitgeber unverzüglich die voraussichtliche Dauer der Krankheit telefonisch mitzuteilen. Es entfällt lediglich die Einreichung der Papierbescheinigung und die Aufbewahrungspflicht beim Arbeitgeber.

Das Verfahren gilt für alle gesetzlich versicherten Arbeitnehmer:innen (nicht für privat versicherte Arbeitnehmer) bei Krankheit, stationärem Krankenhausaufenthalt oder bei Arbeitsunfällen und Betriebskrankheiten. Dazu gehören auch folgende Personengruppen:

  • Geringfügig entlohnte Beschäftigte (inkl. Rentner:innen, Werkstudent:innen)
  • Kurzfristig Beschäftigte

Für diese Personengruppen wird für die Abfrage der eAU die Krankenversicherung benötigt, bei der der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin aktuell versichert ist.

Auf unserer Homepage im Formularcenter Lohn finden Sie hierzu den Fragebogen Fehlzeiten, den Sie uns bitte für die Lohnbearbeitung einreichen. Sollten Sie Fragen hierzu haben, so wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Lohnsachbearbeiter:in. Nur bei vollständiger Vorlage der Krankheitsfehltage kann für Sie die Erstattung der Lohnfortzahlungen bei den Krankenkassen beantragt werden.

Hinweis

Der Bewirtende kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass die ihm erteilte Rechnung vom Bewirtungsbetrieb maschinell ordnungsgemäß erstellt und aufgezeichnet worden ist, wenn der von dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion ausgestellte Beleg mit einer Transaktionsnummer, der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls versehen wurde. Diese Angaben können auch in Form eines QR-Codes dargestellt werden.

Abzug von Bewirtungsaufwendungen: Neue Anforderungen seit 2023
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