25. Jan 2022
Alle transparenzpflichtigen Gesellschaften sind nun verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und dem Transparenzregister alle vom Geldwäschegesetz geforderten Daten zur Eintragung aktiv mitzuteilen.
Das Transparenzregister wurde im Juni 2017 zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt. Es wird in elektronischer Form geführt und soll einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung leisten.
Mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz vom 25.06.2021 (BGBl. I 2021, 2083) hat der Gesetzgeber das deutsche Transparenzregister zum Vollregister werden lassen. Diese Umstellung zum Vollregister erfolgte mit Wirkung zum 01.08.2021.
Die Transparenzpflichten treffen „Vereinigungen" im Sinne des § 20 Abs. 1 GwG, d.h. alle juristischen Personen des Privatrechts (u.a. AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Europäische Aktiengesellschaft (SE), KG a.A), eingetragene Personengesellschaften (u. a. OHG, KG, Partnerschaften) sowie „Rechtsgestaltungen" im Sinne des § 21 GwG, d.h. bestimmte Trusts und Treuhänder von nichtrechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.
Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute (e.K.) und GbRs sind zur Zeit grundsätzlich nicht von der Mitteilungspflicht betroffen.
Die Mitteilungen müssen bis zur Eintragung des Unternehmens im Handelsregister vorliegen. Wichtig: Auch Unternehmen, die bislang keine Eintragung ins Transparenzregister vorgenommen haben, weil bereits alle relevanten Angaben im Handelsregister hinterlegt waren, müssen demnächst eine zusätzliche Meldung im Transparenzregister abgeben. Die bisherige Übergangsregelung ist gestrichen worden. Es gelten folgende Fristen bis zu denen die Meldungen nun nachgeholt werden müssen.
Die Geschäftsführung der betroffenen Gesellschaften hat die notwendigen Informationen und etwaige Änderungen zu ermitteln und an das Transparenzregister elektronisch einzureichen.
Die Meldungen an das Transparenzregister gehören nicht zu den originären Aufgaben der steuerberatenden Berufe. Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister sind von den Rechtsanwälten zu klären. Als steuerlicher Berater ist ausschließlich die bloße technische Übermittlung der Angaben des oder der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister im Auftrag des Mandanten bzw. der Mandantin zulässig („Botentätigkeit“).
Für unsere Mandant:innen können wir die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten ab April 2022 übernehmen. Ein dafür vorbereitetes Formular finden Sie nachfolgend.