„Anhebung des Mindestlohns und Ausweitung geringfügiger Beschäftigung ab Oktober 2022

20. Jul 2022

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung gebilligt. Somit treten ab dem 01.10.2022 folgende Neuerungen in Kraft:

  • Erhöhung des Mindestlohns von 10,45 EUR auf 12 EUR
  • Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR auf 520 EUR
  • Zukünftig dynamische Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze:
  • Orientierung der Geringfügigkeitsgrenze an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Std zu Mindestlohnbedingungen
  • Direkte Auswirkung zukünftiger Mindestlohnerhöhungen auf die Geringfügigkeitsgrenze
  • Erhöhung der Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich von monatlich 1300 EUR auf 1600 EUR
  • Bestandsschutzregelungen für Beschäftigte im Bereich von 450 EUR bis 520 EUR

Versicherungspflichtig Beschäftigte, für die bis zum Inkrafttreten der Neuregelung die bisherigen Regelungen für den Übergangsbereich gelten und die ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 bis 520 Euro erzielten, bleiben aus Gründen des Bestandsschutzes bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Kranken- und Pflegeversicherung :

Arbeitnehmer:innen im Bestandsschutz bleiben in der Kranken- und Pflegeversicherung bis längstens 31.12.2023 versicherungspflichtig. Der Bestandsschutz greift nicht, wenn hier die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen.

Arbeitslosenversicherung:

Arbeitnehmer:innen im Bestandsschutz bleiben in der Arbeitslosenversicherung bis längstens 31.12.2023 versicherungspflichtig.

Rentenversicherung:

In der Rentenversicherung gilt keine Bestandsschutzregelung. Ausnahme sind hierbei Beschäftigungen in Privathaushalten.

Die betroffenen Beschäftigten können sich bei der Krankenkasse und der Agentur für Arbeit auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Wenn der jeweilige Antrag bis zum 02.01.2023 gestellt wird, wirkt die Befreiung rückwirkend ab dem 01.10.2022. Andernfalls ab dem Folgemonat der Antragstellung. Die rückwirkende Befreiung in der Krankenversicherung ist nur möglich, wenn bis zur Befreiung keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.

Was für Arbeitgeber:innen wichtig ist:

Arbeitgeber:innen müssen bereits zum 01.10.2022 auf die Arbeitnehmer:innen zugehen und abfragen, welche beitragsrechtliche Beurteilung anzuwenden ist. Für die Abfrage der beitragsrechtlichen Beurteilung können Sie das Musteranschreiben für Arbeitnehmer:innen verwenden. Das Musteranschreiben finden Sie im Formularcenter auf unserer Webseite.

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter. Sprechen Sie uns einfach an.

Mindestlohnerhöhung zum 01.10.2022
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