20. Jul 2022
Der Bundesrat hat das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung gebilligt. Somit treten ab dem 01.10.2022 folgende Neuerungen in Kraft:
Versicherungspflichtig Beschäftigte, für die bis zum Inkrafttreten der Neuregelung die bisherigen Regelungen für den Übergangsbereich gelten und die ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 bis 520 Euro erzielten, bleiben aus Gründen des Bestandsschutzes bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Arbeitnehmer:innen im Bestandsschutz bleiben in der Kranken- und Pflegeversicherung bis längstens 31.12.2023 versicherungspflichtig. Der Bestandsschutz greift nicht, wenn hier die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen.
Arbeitnehmer:innen im Bestandsschutz bleiben in der Arbeitslosenversicherung bis längstens 31.12.2023 versicherungspflichtig.
In der Rentenversicherung gilt keine Bestandsschutzregelung. Ausnahme sind hierbei Beschäftigungen in Privathaushalten.
Die betroffenen Beschäftigten können sich bei der Krankenkasse und der Agentur für Arbeit auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Wenn der jeweilige Antrag bis zum 02.01.2023 gestellt wird, wirkt die Befreiung rückwirkend ab dem 01.10.2022. Andernfalls ab dem Folgemonat der Antragstellung. Die rückwirkende Befreiung in der Krankenversicherung ist nur möglich, wenn bis zur Befreiung keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.
Arbeitgeber:innen müssen
bereits zum 01.10.2022 auf die Arbeitnehmer:innen zugehen und abfragen, welche
beitragsrechtliche Beurteilung anzuwenden ist. Für die Abfrage der beitragsrechtlichen Beurteilung können Sie das
Musteranschreiben für Arbeitnehmer:innen verwenden. Das Musteranschreiben finden Sie im Formularcenter auf unserer Webseite.
Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter. Sprechen Sie uns einfach an.