Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei

02. Nov 2022

Seit dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Betrag von 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei gewähren. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht.

Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:

  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet - vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024.
  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
  • Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
  • Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht - zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

Gleichzeitig wird aber auch die Kritik an der sogenannten Inflationsprämie lauter. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen können sich aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation diese Einmalzahlungen kaum leisten. Aufgrund von gestiegenen Energiepreisen und den ungewissen weiteren Entwicklungen ist die wirtschaftliche Lage der Unternehmen teilweise stark angespannt. Denn die bezahlte Inflationsprämie wird den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern nicht vom Staat wieder erstattet.

Derweil warnt bereits die deutsche Steuergewerkschaft vor einem Steuerschlupfloch, das zum Missbrauch der steuer- und abgabenfreien Inflationsprämie einlädt und hohe Einnahmeausfälle nach sich zieht. Besonders groß sei die Sorge, dass die Prämie zur Geldwäsche durch Scheinarbeitsverhältnisse einlädt.



Inflationsausgleichsprämie
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