20. Jul 2022
Alle Informationen darüber, wer Anspruch auf die Energiepreispauschale hat, wer diese Pauschale auszahlt und wie diese steuerlich zu behandeln ist.
Die Bundesregierung begegnet den stark gestiegenen Energiekosten mit der sogenannten Energiepreispauschale (kurz EPP) von 300 Euro. Die EPP soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind.
Anspruch auf die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 € haben aktiv tätige Erwerbspersonen. Der Anspruch auf die EPP entsteht am 01.09.2022 und wird grundsätzlich mit der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt. Dies gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer:innen, die ihre Energiepreispauschale vom Arbeitgeber erhalten. Dies ist der Fall, wenn
Die EPP ist lohnsteuerpflichtig, gehört jedoch nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer:innen sind davon keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge oder Umlagen zu abzuführen.
Die Arbeitgeber haben hierbei die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen, die
Übersteigt die insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt.
Eine vom
Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der
Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben.
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