17. Jun 2021
Mit dem »Dritten Corona-Steuerhilfegesetz« hat der Bundestag die Verlängerung der 7%-Regelung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bis Ende 2022 beschlossen.
Seit dem 1. Juli 2020 beträgt die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nur 7 statt 19 Prozent. Eigentlich sollte das nur bis zum 30. Juni 2021 gelten. Mit dem »Dritten Corona-Steuerhilfegesetz« hat der Bundestag nun die Verlängerung dieser Regelung bis Ende 2022 beschlossen.
Speisen, die in einem Restaurant, einem Café oder einem anderen Gastronomiebetrieb verzehrt werden, unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 %. Für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2022 gilt für derartige Speisen aber der ermäßigte Steuersatz. Hiervon ausgenommen ist jedoch die Abgabe von Getränken.
Diese Steuersatzsenkung dient der Unterstützung der Gastronomiebetriebe, die von der Corona-Pandemie in besonderem Maße betroffen sind.
Betroffene Betriebe sollten sicherstellen, dass die Kassensysteme entsprechend programmiert sind. Weist das Kassensystem statt der 7 %igen Umsatzsteuer 19 % aus, so schuldet der Unternehmer auch 19 % Umsatzsteuer und muss diese an das Finanzamt abführen.
Steuerberater
Fachberater für Vermögens- und Finanzplanung (DStV e. V.)
Zertifizierter Estate Planner (Frankfurt School of Finance & Management)