Neue Regelungen in der Umsatzsteuer für den Online-Handel ab 1.7.2021

28. Mai 2021

Abschaffung der einzelnen Lieferschwellen (Versandhandelsregelung). Einführung einer EU-weiten einheitlichen Umsatzschwelle von 10.000 €. Zentrale Meldung aller EU-Umsätze über eine einheitliche elektronische Meldung (One Stop Shop, OSS).

Für den Online-Handel tritt ab dem 01.07.2021 eine weitreichende Änderung der bisher geltenden umsatzsteuerlichen Versandhandelsregelung für grenzüberschreitende Lieferungen an Endabnehmer in Kraft. Die bisher geltenden nationalen Lieferschwellen pro Empfängerland werden durch eine einheitliche europaweite Schwelle in Höhe von 10.000 Euro abgelöst. Viele kleine Unternehmen müssen zukünftig die jeweilige Umsatzsteuer im Land des Empfängers berechnen und abführen statt bisher die deutsche Umsatzsteuer von 19 %.

Hintergrund

Durch das Jahressteuergesetzes 2020 werden mit Wirkung ab 01.07.2021 Änderungen zur Umsetzung der 2. Stufe des Digitalpakets in deutsches Recht umgesetzt, die zu Erleichterungen für den grenzüberschreitenden Online-Handel führen sollen.

Mit dem Digitalpaket soll das Bestimmungslandprinzip bei Leistungen an Privatpersonen weitgehend umgesetzt werden. Das Bestimmungslandprinzip besagt, dass eine Umsatzbesteuerung in dem EU-Mitgliedsstaat erfolgen soll, in dem der Verbrauch tatsächlich stattfindet.

Registrierungen für umsatzsteuerliche Zwecke im Bestimmungsland sollen für das leistende Unternehmen vermieden werden. Hierzu wird das Verfahren der „einzigen Anlaufstelle“, der sogenannte One-Stop-Shop für grenzüberschreitende Lieferungen ausgeweitet. Hiermit soll ermöglicht werden, dass Unternehmen sich nur in dem EU-Mitgliedsstaat umsatzsteuerlich registrieren müssen, in dem sie ansässig sind. Im Anschluss müssen nur im registrierten EU-Mitgliedsstaat die Erklärungspflichten für Inlands- und Auslandsumsätze erfüllt werden.

Änderungen gerade für kleinere Unternehmen relevant

Die Neuregelungen werden zu Anpassungen der Abläufe bei Unternehmern führen, die bisher aufgrund der "alten" Versandhandelsregelung Lieferungen an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten ausgeführt hatten. Aber insbesondere kleinere Unternehmen, die bisher aufgrund der recht hohen Lieferschwellen der einzelnen EU-Länder (oft: 35.000 € pro Land) ihre Umsätze mit deutscher Umsatzsteuer (19%) berechnet haben, müssen sich jetzt mit diesen Veränderungen beschäftigen. Denn ab dem 1.7. gilt nur noch eine „Bagatellgrenze“ von 10.000 € für alle Mitgliedsstaaten der gesamten EU. Dies bedeutet, dass Online-Händler im jeweiligen EU-Staat der landesspezifischen Umsatzsteuer unterliegen, wenn Sie auch nur ein einziges Paket versenden sofern diese Bagatellgrenze (für die gesamte EU) überschritten wird.

Wichtig: Kalkulation und Shop-Systeme prüfen

Für Unternehmen, die erstmals in einem anderen EU-Land steuerpflichtig werden gilt es eine Reihe von Themen zu prüfen um ab dem 1.7. alle gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Aus unserer Sicht müssen kurzfristig die eingesetzten Shopsysteme mit deren Schnittstellen auf die Möglichkeit überprüft werden, auch ausländische Umsatzsteuersätze (z.B. Österreich 21 %) auszuweisen. Entsprechend ändern sich die Nettopreise und die Roherträge der Produkte. Eine entsprechende Nachkalkulation der Produkte ist unerlässlich um betriebswirtschaftlich keine Überraschungen zu erleben.

Neue zentrale Anlaufstelle „One-Stop-Shop“

Unternehmen, die bereits in einzelnen EU-Staaten für Umsatzsteuerzwecke registriert sind und dort jeweils ihre Umsätze anmelden sowie die landesspezifische Umsatzsteuer abführen können dies zukünftig zentral über die „einzige Anlaufstelle“ des One-Stop-Shop

Die Nutzung des One-Stop-Shop ist freiwillig

Die Anwendung des neuen Meldeverfahrens ab dem 1.7. über den zentralen One-Stop-Shop ist eine Option und keine Pflicht (Die Anwendung der neuen Schwellen jedoch schon!).  Für bereits in den einzelnen Ländern registrierte Unternehmen die bereits regelmäßig ausländische Meldungen abgeben ist abzuwägen, ob man eingespielte Prozesse und Abläufe in den Unternehmen kurzfristig anpassen will - zumal unserer Erfahrung nach mit gewissen Anlaufschwierigkeiten bei neu eingeführten Verfahren der Finanzbehörden zu rechnen ist.

Achtung: Fulfillmentcenter im EU-Ausland (z.B. bei Amazon PAN-EU / Amazon CEE)

Die Lieferungen über Fullfillmentcenter im EU-Ausland (z.B. Amazon PAN-EU) können nicht über den One-Stop-Shop gemeldet werden. Wird auch nur ein EU-Fullfillment-Center genutzt müssen für die Lieferungen des Fullfillmentcenters die lokalen Meldungen beibehalten werden. Das neue One-Stop-Shop System ist dann nur für die Lieferungen aus dem heimischen Zentrallager anzuwenden.

Fazit

Trotz eines durch die Finanzverwaltung veröffentlichten Anwendungsschreibens (BMF-Schreiben vom 1.4.2021) bleiben in der Praxis noch viele Fragen offen. Klargestellt wurde mittlerweile jedoch, dass die Schwelle von 10.000 € eine Jahresgrenze ist, die nicht zeitanteilig aufzuteilen ist. D.h. die Regelung ist für alle Unternehmen anwendbar, die im Jahr 2021 mehr als 10.000 € Versandhandels-Umsatz an Privatabnehmer in andere EU-Staaten (in Summe) ausführen.

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