Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge ab 01.01.2022 auch für Altverträge

17. Nov 2021

Mit Wirkung ab dem Jahr 2019 wurde der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) eingeführt. Zum 01.01.2022 wird nun auch der Arbeitgeberzuschuss zur bAV für bereits vor 2019 bestehende Verträge (sogenannte Altverträge) verpflichtend.

Dies betrifft vor allem Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds, bei denen eine Entgeltumwandlung vereinbart wurde.

Der Zuschuss in Höhe von 15% des umgewandelten Entgelts ist immer dann verpflichtend, wenn durch die Altersvorsorge beim Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Dabei sind die Voraussetzungen jeden Monat erneut zu prüfen. Eine Einmalzahlung wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld kann dazu führen, dass bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze keine Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden und somit kein Arbeitgeberzuschuss zu zahlen ist.

Bei der Ermittlung der Höhe des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses sollte die sogenannte In-Sich-Rechnung bevorzugt werden. Dies bedeutet, dass bei einer Entgeltumwandlung von z. B. 100,00 € ein Arbeitgeberzuschuss von 13,04 € zu zahlen ist. Somit ergibt sich beim Gesamtbeitrag keine Änderung. Aufgrund dieser Änderung müssen nun bei sämtlichen Verträgen die Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung geprüft und ggfs. angepasst werden. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Versicherungsvertreter. Ein Abschluss eines neuen Vertrages ist nicht notwendig, da sich Neuverträge in der Regel nicht lohnen.

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge ab 01.01.2022 auch für Altverträge

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