Steuerfreier Sachbezug - eine großartige Lösung um die Mitarbeiter:innen glücklich zu machen

06. Aug 2021

Jeder Vorgesetzte und jede Personalabteilung wünscht sich zufriedene Mitarbeiter. Denn wenn die Zufriedenheit stimmt, dann steigt automatisch die Motivation und die Effektivität der Arbeit.

Zusätzliche Vorteile wie z.B. der steuerfreie Sachbezug werden daher immer beliebter. Damit können Sie Ihren Mitarbeitern bis zu 44 Euro im Monat (ab 01.01.2022 50 Euro) einschließlich Umsatzsteuer steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen.

Ein steuerfreier Sachbezug ist eine Zuwendung des Arbeitgebers, die nicht direkt in Geld ausgezahlt wird, sondern in Form einer Sachleistung. Beispiele für Sachbezüge sind Tankgutscheine, Sachgeschenke und Einkaufsgutscheine.
Der Wert von 44 Euro stellt eine monatliche Freigrenze dar. Überschreiten Sie als Arbeitgeber diesen Wert auch nur geringfügig, wird der komplette Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Mit Wirkung zum 01.01.2020 gab es eine gesetzliche Änderung hinsichtlich der Gewährung von Gutscheinen und Geldkarten. Aufgrund der geänderten Voraussetzungen und dem lange Zeit ausstehenden BMF-Schreiben, herrschte diesbezüglich große Unsicherheit. Folgende Voraussetzungen müssen grundsätzlich ab dem 01.01.2020 für die steuer- und sozialversicherungsfreie Gewährung von Sachbezügen erfüllt sein:

  • Ab 2020 müssen Gutscheine und/oder Geldkarten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, wenn diese als steuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug behandelt werden sollen.
  • Zudem gelten die Gutscheine und/oder Geldkarten nur noch dann als Sachbezug, wenn Sie ausschließlich zum Bezug von Waren und/oder Dienstleistungen berechtigen sowie die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) erfüllen.

Problematisch wurden damit ab 2020 z.B. Amazon-Gutscheine, Prepaid-Karten etc., da diese die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht vollständig erfüllten.

Die Kriterien nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen sog. Closed-Loop-Karten oder Controlled-Loop-Karten, die zum Einkauf beim Aussteller des Gutscheins oder einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen eingesetzt werden können. Ebenso als Sachlohn weiterhin anzuerkennen sind Gutscheine, die Waren und Dienstleistungen aus einer sehr begrenzten Waren- und Dienstleistungspalette zum Gegenstand haben.

Allerdings sieht das BMF-Schreiben vom 13.04.2021 rückwirkend eine Nichtbeanstandungsrelegung für bestimmte Fälle bis zum 31.12.2021 vor.

  • Sofern Gutscheine und/oder Geldkarten die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen und deshalb nicht mehr als Sachbezug eingeordnet werden können, wird dies aufgrund der beschlossenen Nichtbeanstandungsregelung in den Jahren 2020 und 2021 nicht aufgegriffen.

Offen ist gegenwärtig, ob auch die Sozialversicherung diese Nichtbeanstandungsregelung übernehmen wird.

Allerdings sollten die o.g. Voraussetzungen spätestens ab dem Jahr 2022 beachtet werden, damit die gewährten Sachbezüge auch weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei an die Mitarbeiter gewährt werden können.

Bei Fragen zur praktischen Umsetzung beim steuerfreien Sachbezug oder auch bei Fragen rund um das Thema Lohnoptimierung unterstützen wir Sie gerne, sprechen Sie uns einfach an.

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