Im Meldeverfahren bei geringfügig Beschäftigten wird zukünftig die Steuer-ID benötigt

17. Nov 2021

Für Entgeltmeldungen zur Sozialversicherung an die Minijobzentrale muss ab 01.01.2022 die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer:innen angegeben werden.

Dies soll bei der Minijobzentrale zu einer besseren Transparenz im Versteuerungsverfahren sorgen, da die Minijobzentrale auch für den Einzug der Steuern zuständig ist. Diese Änderung betrifft auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer:innen in Privathaushalten, sofern die Beiträge und Steuern nicht über das Haushaltsscheckverfahren an die Minijobzentrale gemeldet werden.

Bitte reichen Sie uns daher die Steuer-ID Ihrer derzeit bei Ihnen beschäftigten Minijobber laut der beigefügten Liste ein. Bitte beachten Sie zukünftig bei der Neueinstellung, dass die Steuer-ID auch auf dem Personalbogen angegeben werden muss.

Bitte verwechseln Sie die Steuer ID nicht mit der Steuer-Nummer des Finanzamtes. Die Steuer-ID ist zwingend eine 11-stellige Nummer. Sie enthält weder Sonderzeichen noch Buchstaben. Die Steuer-ID wird jeder Person mit Hauptwohnsitz oder mit Steuerpflicht in Deutschland zugeteilt. Die Steuer-ID finden Ihre Mitarbeiter:innen entweder in einem gesonderten Brief des Bundeszentralamtes für Steuern oder auf deren Einkommensteuerbescheid.

Findet sich die Steuer-ID in den genannten Unterlagen nicht, dann kann diese über das Eingabeformular des Bundeszentralamts für Steuern oder per Brief erneut angefordert werden. Weitere Informationen hierzu sind auf der Seite des Bundeszentralamtes für Steuern unter www.bzst.de abrufbar.

Im Meldeverfahren bei geringfügig Beschäftigten wird zukünftig die Steuer-ID benötigt
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