Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften: Steuerentlastung für nicht entnommene Gewinne

06. Dez 2021

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) hat der Gesetzgeber die Möglichkeit für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften (nicht: GbR) eingeführt, auf Antrag in das Besteuerungssystem für Körperschaften (GmbHs und AGs) zu wechseln ohne zivilrechtlich eine Umwandlung durchzuführen.

Kurz vor Ende der Legislaturperiode hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) die Möglichkeit für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften (nicht: GbR) eingeführt, auf Antrag in das Besteuerungssystem für Körperschaften (GmbHs und AGs) zu wechseln ohne zivilrechtlich eine Umwandlung durchzuführen. Ab dem 01.01.2022 können sich diese Gesellschaften und Ihre Gesellschafter auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft besteuern lassen. Die Rechtsform der Personengesellschaft wird dabei beibehalten.

Die Optionsausübung wirkt sich auf die Ertragsbesteuerung der Gesellschaft sowie deren Gesellschafter aus und bietet die Möglichkeit, die laufende Steuerbelastung auf nicht entnommene Gewinne von bis zu 47,4 % auf rund 30 % abzusenken. Damit kann beispielsweise die Liquidität für künftige Investitionen erhöht oder die Kapitaldienstfähigkeit verbessert werden. Die späteren Entnahmen dieser Gewinne werden dann wie Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft mit 25 % besteuert.

Trotz dieser auf den ersten Blick bedeutenden „Steuerersparnis“ auf die stehengelassenen Gewinne ist die Ausübung der Option gut abzuwägen, denn die Option ist unwiderruflich. Es bestehen viele Hürden, insbesondere im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Personengesellschaft zur Nutzung überlassen werden. In vielen Fällen wird die Inanspruchnahme der Option nur durch vorgeschaltete Umstrukturierungsvorgänge möglich sein.
Momentan bestehen noch zahlreiche offene Fragestellungen, die die Finanzverwaltung in einem angekündigten BMF-Schreiben klären will. Eine Entscheidung über eine mögliche Anwendung der Option und den damit verbundenen Wechsel in das Besteuerungssystem der Körperschaftsteuer kann daher erst nach sorgfältiger Analyse der individuellen steuerlichen Ausgangslage sowie unter Berücksichtigung künftiger Unternehmensentwicklungen erfolgen.

Gerne beraten wir Sie hierzu!

 Die Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften: Steuerentlastung für nicht entnommene Gewinne

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