14. Sep 2021
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 02.06.2021 eine ertragsteuerliche Vereinfachungsregelung zum Betrieb einer kleinen Photovoltaikanlage bzw. eines kleinen Blockheizkraftwerkes herausgegeben.
Gemäß diesem Schreiben geht das Finanzamt, unabhängig von tatsächlichen Gegebenheiten bei einer Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) bzw. eines Blockheizkraftwerkes, davon aus, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann damit auf die Abgabe einer Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR), also auf die Versteuerung von Gewinnen aber auch die Berücksichtigung von Verlusten, verzichtet werden.
Aktuell schreiben die Finanzämter bei der Veranlagung der Steuererklärungen Steuerpflichtige mit einer PV-Anlage an und weisen diese auf die Möglichkeit der Antragstellung hin.
Denn der Antrag gilt für alle offenen Fälle, d.h. auch für Jahre die unter Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder bei denen ein entsprechender Vorläufigkeitsvermerk besteht. Bei leichtfertiger Antragsstellung könnten dann neben den Gewinnen auch Verluste aus dem Betrieb der PV-Anlage auch für frühere Jahre rausfallen.
Ferner gilt diese Regelung für die Zukunft und nur für die einkommensteuerliche Behandlung der Anlage. Sofern nicht die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung gewählt ist, muss bei Option zur Besteuerung weiterhin eine Umsatzsteuererklärung abgegeben und die Umsatzsteuer entsprechend abgeführt werden.
Zu beachten ist ebenfalls, dass z.B. durch Nutzungsänderungen oder Vergrößerung der Anlage die Anwendung der Vereinfachungsregelung zukünftig wieder entfallen kann.