Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes: Vorsicht bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen

15. Jun 2021

Der Bundesrat hat am 7.5.2021 dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes zugestimmt, in dem es insbesondere um die Eindämmung von Steuergestaltungen durch so genannte "Share-Deals" geht.

Zur Eindämmung von Steuergestaltungen mittels Share Deals im Grunderwerbsteuerrecht hatte die Bundesregierung bereits am 31.7.2019 den Gesetzentwurf zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes beschlossen.

Die Koalitionsfraktionen hatten danach die Reform immer wieder verschoben. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Änderungen zum 1.1.2020 in Kraft treten.

Nach der nun verabschiedeten Gesetzesfassung, die der Bundestag am 21.4.2021 angenommen hatte, gelten die Änderungen ab dem 1.7.2021.

Das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes sieht im Wesentlichen folgende Maßnahmen vor:

  • Absenkung der 95 Prozent-Grenze auf 90 Prozent und Verlängerung der Frist von 5 auf 10 Jahre
  • Nach bisheriger Rechtslage kann eine Grunderwerbsteuerbelastung bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen durch entsprechende Gestaltungen umgangen werden, indem nur 94,9 Prozent der Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft übertragen werden und später (nach 5 Jahren) eine Aufstockung auf 100 Prozent erfolgt.
  • Grunderwerbsteuerbelastungen können zudem dadurch umgangen werden, dass Anteile von geringer Höhe (5,1 Prozent oder mehr) nicht nur zurückbehalten, sondern auf fremde Personen übertragen werden.
  • Die Absenkung der Beteiligungsgrenze von 95 auf 90 Prozent sowie die Verlängerung der Frist von 5 auf 10 Jahre sollen die Gestaltungsspielräume verengen und damit die Vermeidung der Steuer einschränken.

Fazit

Die Übertragung von Geschäftsanteilen an Gesellschaften mit eigenem Grundbesitz erfordert in Zukunft eine noch weitsichtigere Planung. Bei den gestiegenen Grundstücks- und Immobilienpreisen wird die Grunderwerbsteuer zu deutlich höheren Belastungen führen.
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

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