13. Nov 2019
Das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus ist am 8. August 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten.
Durch die Neuregelung werden nicht nur Wohnungen in Neubauten gefördert, sondern auch Maßnahmen zur Schaffung neuer Wohnungen in bestehenden Gebäuden
Die neue Sonderabschreibung gem. § 7b EStG beträgt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren je 5 % dieser Kosten, bis max. 2.000 € je qm Wohnfläche. Es ist davon auszugehen, dass die Sonderabschreibung im Erstjahr bei unterjähriger Anschaffung oder Herstellung nicht zeitanteilig gekürzt werden muss. Zusätzlich ist die lineare Abschreibung von 2 % p. a. absetzbar. Innerhalb des Abschreibungszeitraums von vier Jahren können somit 28 % der förderbaren Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Die Abschreibung ab dem fünften Jahr errechnet sich wie folgt: Restwert dividiert durch 46 Jahre.
Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist letztmalig im Jahr 2026 möglich.
Die Baukosten dürfen nicht mehr als 3.000 € pro qm Wohnfläche betragen. Sind die Baukosten höher, führt dies zum vollständigen Ausschluss der Förderung. Damit soll die Förderung von Luxuswohnungen verhindert werden.
Aufwendungen für das Grundstück und für die Außenanlagen sind nicht begünstigt.
Die begünstigten Wohnungen müssen mindestens zehn Jahre nach Anschaffung oder Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen (nicht begünstigt: Eigennutzung oder Ferienwohnungen).
Der Bauantrag oder die Bauanzeige müssen zwischen dem 1.9.2018 und dem 31.12.2021 gestellt worden sein.
Werden die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, müssen die in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen rückgängig gemacht werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient. Oder wenn die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren veräußert wird und der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommensteuer unterliegt.
Ein weiterer Grund ist gegeben, wenn die Baukostenobergrenze von 3.000 € innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung oder Herstellung durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten wird.
In den ersten vier Jahren können mittels Kombination von Sonderabschreibung und linearer Abschreibung somit insgesamt 28 % der förderbaren Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Wenn Sie Fragen zu den Details des neuen Gesetzes haben, rufen Sie uns gerne an.