13. Nov 2019
Bei Betriebsprüfungen der deutschen Rentenversicherungen taucht des Öfteren der Begriff „Phantomlohn“ in der Sozialversicherung auf. Hierbei werden Beiträge auf Ansprüche auf Arbeitslohn des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin festgesetzt, die er oder sie gar nicht erhalten hat.
Derzeit werden vermehrt insbesondere in Urlaubs- oder Krankheitsfällen nicht bezahlte Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge durch die Sozialversicherungsprüfer aufgegriffen.
Ein Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin hat bei der Entgeltfortzahlung im Urlaubs- oder Krankheitsfall Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das ihm auch in der regelmäßigen Arbeitszeit zustehen würde. Im Klartext heißt das: Im Krankheits- oder Urlaubsfall hat der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin Anspruch auf die o.g. Zuschläge, soweit er diese auch sonst regelmäßig erhält. Werden bei der Entgeltfortzahlung nur der Anspruch auf Arbeitslohn aber keine Zuschläge berücksichtigt, erhebt die Deutsche Rentenversicherung auf diese Ansprüche Beiträge nach.
Mitarbeiter:in Mustermann ist 14 Tage krank, normalerweise hätte er in dieser Zeit 80 Stunden gearbeitet, davon 40 Stunden Nachtschicht. Bei der Lohnfortzahlung wurden lediglich 80 Stunden mit dem normalen Stundensatz berücksichtigt. Der Nachtzuschlag in Höhe von z.B. 3 € je Stunde wurde nicht angesetzt. Bei einer Betriebsprüfung werden nun Beiträge auf die nicht bezahlten Zuschläge von 120 € fällig (40 Stunden x 3 €). Bei einem regelmäßigen Prüfungszeitraum von vier Jahren, kann es hier zu hohen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen und gegebenenfalls Säumniszuschlägen kommen.
Die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen des Phantomlohns bestehen zum Beispiel auch bei der Bezahlung unter Tariflohn oder unter dem gesetzlichen Mindestlohn.
bei Minijobs keine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wurde.
Die Deutsche Rentenversicherung unterstellt dann eine regelmäßige Mindestarbeitszeit von 20 Stunden, was bei Berücksichtigung des Mindestlohns einem monatlichen Entgelt von knapp 800 € entsprechen würde.Das Beschäftigungsverhältnis wird dadurch sozialversicherungspflichtig und es werden Beiträge für die letzten vier Jahre fällig. Außerdem droht eine Nachforderung von Lohnsteuerbeträgen, da keine Pauschalierung mehr möglich ist.
Dies kann pro Minijob einen Schaden von bis zu 30.000 EUR im Prüfungszeitraum verursachen. Daher muss ab 2019 mit jedem Minijobber eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart werden.
Wir empfehlen Ihnen dringend zu prüfen, ob bei Ihren geringfügig beschäftigten Arbeitneh-mern eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wurde. Diese wird in der Regel in einem schriftlichen Arbeitsvertrag geregelt. Sollte dieser nicht vorliegen, so prüfen Sie bitte nach, ob diese Angaben im Personalfragebogen enthalten sind. Gegebenenfalls sind diese Angaben neu zu vereinbaren. Bei Fragen können Sie sich gerne bei uns melden.