Das Investmentsteuerreformgesetz 2018 – wie Sie Gestaltungsspielräume nutzen

13. Nov 2019

Mit dem Gesetz hat sich die Besteuerung von Investmentfonds im Betriebs- sowie Privatvermögen grundlegend geändert. Neue Faktoren beeinflussen die Steuerlast.

Bis 31.12.2017 erfolgte die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds ausschließlich durch die
Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen oder Dividenden auf Ebene des Anlegers. Der Investmentfonds selbst unterlag grundsätzlich keiner Besteuerung. Es bestand daher ein Ungleichgewicht in der Besteuerung zwischen thesaurierenden und nicht thesaurierenden Investmentfonds.

Dieses Ungleichgewicht sollte mit dem Investmentsteuerreformgesetz ab dem 01.01.2018 beseitigt werden, insbesondere durch die Einführung einer sogenannten Vorabpauschale – einer Art fiktiven Einnahme.
Allerdings verkompliziert dieses Gesetz die Besteuerung von Investmentfonds in nicht unerheblicher Weise .

Teilweise Doppelbesteuerung ab dem 01.01.2018.

Ab dem 01.01.2018 muss bereits der Investmentfonds selbst bestimmte inländische Erträge versteuern. Daneben unterliegen beim Anleger Einnahmen und Wertsteigerungen der inländischen Besteuerung. Zum Ausgleich dieser teilweisen Doppelbesteuerung sieht das Gesetz auf Ebene der Anleger sogenannte Teilfreistellungen vor, die es bisher nicht gab.
Die Neuregelungen gelten auch für Fondsanteile, die vor dem 01.01.2018 oder sogar vor Einführung der Abgeltungssteuer (01.01.2009) angeschafft wurden.
Um diese grundlegende Änderung in der Besteuerung der Investmentfonds abzubilden, gelten alle Investmentfonds zum 31.12.2017 fiktiv als veräußert und zum 01.01.2018 als wieder angeschafft. Durch diese Veräußerungsfiktion wird eine strikte Trennung zwischen altem und neuem Besteuerungssystem hergestellt.
Die fiktiven Veräußerungsgewinne bzw. –verluste werden von der depotführenden Bank vorgemerkt, um die Besteuerung zwischen altem und neuem Recht korrekt vornehmen zu können. Eine Berücksichtigung dieser fiktiven Veräußerungsgewinne oder -verluste erfolgt erst beim tatsächlichen Verkauf der betroffenen Fondsanteile.

Ab dem 01.01.2018 sind grundsätzlich drei steuerrelevante Tatbestände auf der Anlegerebene zu unterscheiden:

  1. Ausschüttungen von Erträgen (Dividenden)
  2. Die Vorabpauschale
  3. Veräußerungsgewinne bei Veräußerung von Fondsanteilen

Die Vorabpauschale tritt an die Stelle der bisherigen ausschüttungsgleichen Erträge. Sie wird anhand eines Basiszinssatzes ermittelt, welcher jährlich vom Bundesministerium der Finanzen neu festgesetzt wird. Die Vorabpauschale führt zu einer vorweggenommenen Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen des Investmentfonds. Damit soll erreicht werden, dass der Anleger insbesondere bei thesaurierenden Investmentfonds bereits einen Teil der Erträge während der Besitzdauer zu versteuern hat.
Da die Vorabpauschale beispielsweise für das Jahr 2019 lediglich 0,36 % des Rücknahmepreises zum 01.01.2019 beträgt (sofern nicht tatsächlich ausgeschüttet wurde), bleiben bei einem Wertanstieg des Investmentfonds in 2019 von angenommen 7 % nach wie vor 6,64 % vorläufig un-versteuert. Das oben beschriebene Ziel, die Ungleichbehandlung von ausschüttenden und thesaurierenden Fonds zu vermeiden, ist somit unseres Erachtens nicht erreicht worden.

Je nach Art des Investmentfonds und des Anlegers sind Teilfreistellungen von 0 % bis 80 % für die steuerpflichtigen Erträge aber auch für eventuelle Verluste vorgesehen: Ein im Privatvermögen gehaltener Aktienfonds (mehr als 50 % Aktienanteil) wird beispielsweise zu 30 % von der Steuer freigestellt. Ein Rentenfonds dagegen profitiert von keiner Freistellung. Deutlich höher sind die Freistellungen im Betriebsvermögen

Welche Gestaltungsspielräume können sich durch die neue Rechtslage ergeben?

Ob ein Aktienfonds zu 100 % oder nur zu 51 % in Aktien investiert, ist für die Frage der Teilfreistellung somit nicht bedeutsam. Da im Fonds selbst lediglich Dividenden und Immobilienerträge steuerpflichtig sind und Zinsen, Veräußerungsgewinne von Aktien und anderen Wertpapieren sowie Erträge aus Termingeschäften nach wie vor steuerfrei bleiben, eröffnet dies bei der Investitionsentscheidung interessante steuerliche und praktische Aspekte:

Halten Sie als Anleger beispiels-weise bislang ein Portfolio aus 50 % Aktien und 50 % festverzinslichen Wertpapieren, fahren Sie zukünftig zumindest aufgrund der Teilfreistellung steuerlich günstiger, wenn Sie in einen einzigen Fonds investieren, welcher zu 51 % aus Aktien und zu 49 % aus Renten besteht.

Auch die Auswahl der Abbildung (Replikation) eines Fonds hat Auswirkung auf die Besteuerung auf Fondsebene und somit dessen Performance. Ein Fonds, welcher beispielsweise einen Index wie den DAX nachbildet (ETF auf den Dax) kann die Aktien entweder physisch nachbilden (Aktien werden vom Fonds gekauft) oder er kann sie synthetisch nachbilden (über Swaps = Tauschgeschäfte). Ein zu 100 % synthetisch nachgebildeter Fonds erhält selbst keine Dividenden und bezahlt somit keine eigene Körperschaftsteuer. Allerdings fällt die Teilfreistellung beim Anleger weg, da der Fonds nicht mehr die Voraussetzungen für einen Aktienfonds erfüllt! Auch hier wäre steuerlich einem Fonds den Vorzug zu geben, welcher zu 51 % physisch die Aktien kauft und zu 49 % Aktien synthetisch nachbildet, denn dies führt zu einer geringen Besteuerung im Fonds und rettet gleichzeitig die Teilfreistellung auf Anlegerebene!

Anleger, die aufgrund ihres Sparerfreibetrags oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung keine Steuern bezahlen, könnten andererseits so anlegen, dass auf Fondsebene so gut wie überhaupt keine Steuern anfallen, damit sie die Definitivbesteuerung vermeiden (beispielsweise in einen synthetisch replizierenden ETF auf den MSCI World).

Steuerliche Aspekte sollten bei der Kapitalanlage allerdings nur eine nachrangige Rolle spielen. Das Gesamtkonzept muss passen! Hierbei helfen wir Ihnen bei Bedarf natürlich gerne in Zusammenarbeit mit Ihrem Vermögensberater.

Info zum Begriff Thesaurierung

Fonds können auf zwei Arten mit Aktiendividenden und Anleihezinsen umgehen: Sie können die Erträge entweder ausschütten oder wieder anlegen (Fachbegriff: Thesaurierung). Thesaurierende Fonds sind für Anleger geeignet, die Vermögen aufbauen wollen und regelmäßige Erträge nicht benötigen.

Teilfreistellungen variieren je nach Fondsart und Anleger

FondsartPrivatEU/PersgAG/GmbH

Teilfreistellung
Aktienfonds (>50 % Aktien)30 %60 %80 %
Mischfonds (>25 % - 50 % Aktien)15 %30 %40 %
Immobilienfonds (>50 % Immobilien)60 %
Immobilienfonds (>50 % ausl. Immobilien)80 %
Sonst. Fonds (Renten- o. Mischfonds <25 % Aktienquote)0 %

Depotführende Bank im Ausland – was gilt es hier zu beachten?

Eine weitere Herausforderung stellt die steuerliche Behandlung von Investmentfonds insbesondere dann dar, wenn diese von einer ausländischen Bank verwahrt werden. Diese sind nicht an das neue Investmentsteuerreformgesetz gebunden und stellen teilweise Bescheinigungen aus, die Sie für Ihre Steuererklärung nicht ohne Weiteres verwenden können.

Zwar haben einige große ausländische Banken ihre Steuerbescheinigungen für ihre deutschen Kunden bereits an die neuen Anforderungen angepasst, jedoch sind Steuerbescheinigungen gerade von kleineren ausländischen Banken für deutsche Besteuerungszwecke häufig unbrauchbar.

Gegen eine nicht unerhebliche Gebühr können diese Banken aber mitunter Steuerbescheinigungen erstellen, die für die inländische Steuererklärung verwendet werden können. Selbst Steuerbescheinigungen von inländischen Banken können häufig nicht ohne Weiteres in die Steuererklärungen übernommen werden, da in diesen Steuerbescheinigungen manche Erträge/Gewinne aber auch Verluste nicht enthalten sind. Diese Erträge/Gewinne und Verluste müssen aufwändig aus seitenlangen Erträgnisaufstellungen ermittelt werden, um die Steuererklärungen entsprechend korrekt zu erstellen. Werden Anteile im Betriebsvermögen gehalten, müssen für die Erstellung von korrekten Handels- und Steuerbilanzen regelmäßig zu den Erträgnisaufstellungen sogar weitere Unterlagen, wie Transaktionsübersichten und Bestandsnachweise herangezogen werden.

Fazit

Wie so oft beweist sich wieder einmal - neue Gesetze sind selten einfacher.
Andererseits bietet das neue Gesetz auch viel Spielraum für Kleinanleger, indem durch die sorgfältige Auswahl eines Investmentfonds die Rendite erhöht werden kann.

Investment

Unser Tipp

Anleger sollten jetzt aktiv werden, um unnötige Steuerlasten zu vermeiden und ggf. die Renditen zu erhöhen.

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