Die Unangekündigte Kassennachschau ab 2018

01. Feb 2018

Die Steuerberatungsgesellschaft Melzer & Kollegen informiert über alles Wichtige zur Kassen-Nachschau, die als neues Instrument der Steuerkontrolle ab dem 01.01.2018 eingeführt wird.

Mit diesem Instrument sollen steuererhebliche Sachverhalte wie die ordnungsgemäße Erfassung von Geschäftsvorfällen mit elektronischen Aufzeichnungssystemen oder offenen Ladenkassen zeitnah aufgeklärt werden.

Hauptzweck der Kassennachschau ist die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben.

Was Sie dazu wissen sollten

Durch das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (BGBl 2016 I S. 3152)“, wurde die Kassennachschau in einem neuen §146b AO gesetzlich geregelt.

Aus diesem geht u. a. hervor, dass eine Kassen-Nachschau ohne vorherige Ankündigung erfolgt und sogar direkt eine Außenprüfung nach sich ziehen kann.

Die Maßnahme kann von einem Amtsträger der Finanzverwaltung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten in den Geschäftsräumen durchgeführt werden. Darüber hinaus kann im Rahmen der Kassen-Nachschau auch der ordnungsgemäße Einsatz elektronischer Aufzeichnungssysteme, wie beispielsweise elektronischen Waagen, an sich untersucht werden. Diese Vorerfassungssysteme müssen jedoch in direktem Zusammenhang mit der Kasse stehen.

Stellt der Amtsträger Mängel fest, kann er ohne Fristsetzung unter Angabe der Gründe, des Prüfungszeitraums und des Prüfungsumfangs direkt in eine Außenprüfung (Betriebsprüfung) überleiten.

Wozu sind Sie bei der Kassennachschau verpflichtet?

Bei der Kassennachschau besteht seitens des Steuerpflichtigen eine gewisse Mitwirkungspflicht. Zunächst müssen Sie das Betreten der Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume durch den Prüfer dulden. Des Weiteren sind dem Amtsträger auf Verlangen Aufzeichnungen und Bücher aller Kassensysteme, sowie sonstige für die Kassenführung relevante Organisationsunterlagen vorzulegen. Liegen die Kassenaufzeichnungen ausschließlich elektronisch vor, ist der Amtsträger lediglich berechtigt diese einzusehen. Eine Übermittlung dieser Daten über eine einheitliche Schnittstelle kann er erst ab 01.01.2020 verlangen.

Das bedeutet, dass dem jeweiligen Prüfer auf Verlangen alle Aufzeichnungen und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen, die in nahem Zusammenhang mit der Kasse stehen, wie zum Beispiel Kassenbücher oder –Aufzeichnungen aber auch Bedienungsanleitungen oder Programmieranleitungen. Zu beachten gilt, dass dies auch für Nebenkassen gilt!

Bei offenen Ladenkassen kann der Amtsträger einen Kassensturz verlangen und sich die Aufzeichnungen der Vortage vorlegen lassen. Hierbei darf es zu keinen erheblichen, nicht protokollierten Differenzen zum Soll-Bestand der Kasse kommen. Dazu sei gesagt, dass bei untertägigem Kassensturz beispielsweise Wechselgeldfehler oder Ähnliches, unvermeidbar sind und in der Regel nicht vom Amtsträger beanstandet werden sollten.

Was darf der Amtsträger während einer Kassennachschau nicht?

Die Kassennachschau berechtigt nicht zu einer umfassenden Durchsuchung der Geschäftsräume. Die Nachschau hat sich lediglich auf den Bereich der Kassen als Gegenstand der Prüfung zu beziehen.

Das Öffnen von Schränken oder Schubladen durch den Prüfer oder entsprechende Aufforderungen an den Steuerpflichtigen sind somit nicht rechtmäßig.

Fazit und Empfehlungen zum Thema Kassennachschau

Die Kassennachschau stellt eine Möglichkeit der Finanzverwaltung dar, die Ordnungsmäßigkeit Ihrer Kasse unangekündigt, während Ihres täglichen Geschäfts vor Ort zu überprüfen.

Wir empfehlen daher vorsorglich entsprechende Unterlagen für die Kassennachschau bereitzuhalten und zu gewährleisten, dass eine Weitergabe der elektronischen Daten an den Amtsträger problemlos möglich ist.

Autor

Broschüre "Ordnungsgemäße Kassenführung ab 2017"

Ordnungsgemäße Kassenführung 2017
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