Nach einer längeren Unterbrechung des Kurzarbeitergeldes ist eine neue "Anzeige über Arbeitsausfall" erforderlich

29. Okt 2020

Informationen zu den neuen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie.

Bundeskanzlerin Merkel und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben am 28. Oktober 2020 neue Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Ab dem 2. November gelten deutschlandweit die zusätzlichen Maßnahmen, die Sie im Detail beispielsweise hier nachlesen können:

Die neuen Maßnahmen beinhalten unter anderem auch die Schließungen von Gastronomiebetrieben, Fitnessstudios, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und weiteren Betrieben. Insbesondere für die von den Schließungen betroffenen Branchen könnte damit wieder ein Bedarf an Kurzarbeitergeld entstehen.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass nach einer Unterbrechung des Kurzarbeitergeldes von mindestens drei Monaten eine neue "Anzeige über Arbeitsausfall" an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden muss.

Einzelheiten zu der Vorgehensweise bei den angekündigten Hilfen für die vom Lockdown betroffenen Branchen sind aktuell noch nicht bekannt. Sobald hierzu verlässliche Informationen folgen, werden Sie in unserem Corona-Blog auf dem Laufenden gehalten.

Wichtig: Bei einer Unterbrechung des Kurzarbeitergeldes von mindestens drei Monaten muss eine  neue "Anzeige über Arbeitsausfall" an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden.
Wichtig: Bei einer Unterbrechung des Kurzarbeitergeldes von mindestens drei Monaten muss eine neue "Anzeige über Arbeitsausfall" an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden.
Diese Webseite verwendet nur technisch notwendige und funktionale Cookies, welche zum einwandfreien Betrieb dieser Website notwendig sind.
Mit der Nutzung dieser Website stimmen Sie der Verwendung dieser Cookies zu. Datenschutzinformationen