Bundestag verabschiedet Corona-Steuerhilfegesetz

04. Jun 2020

Am 28.5.2020 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung den Gesetzesentwurf zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung angenommen. Unter anderem soll damit für Speisen in der Gastronomie ein Jahr lang der ermäßigte Umsatzsteuersatz berechnet werden.

Der Gesetzesentwurf umfasst im Einzelnen:

  • Die befristete Umsatzsteuersenkung für Speisen auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % soll ab dem 1.7.2020 gelten und am 30.6.2021 enden. Der ermäßigte Steuersatz soll sodann für erbrachte Restaurantleistungen und Verpflegungsleistungen gelten, jedoch nicht für die Abgabe von Getränken.

  • Arbeitnehmer in Kurzarbeit bekommen vom Staat 60 % (bzw. 67 %) des letzten Nettogehalts, bei längerer Bezugsdauer wird dieser Betrag auf bis zu 80 % (87 %) erhöht. Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung sollen Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt werden. Die Maßnahme soll bis zum 31.12.2020 befristet sein.

  • Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume des Umwandlungssteuergesetzes sollen vorübergehend von 8 auf 12 Monaten verlängert werden, wenn die Anmeldung zur Eintragung oder der Abschluss des Einbringungsvertrags im Jahr 2020 erfolgt.

Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf:

Arbeitgeber sollen ihren Beschäftigten gem. § 3 Nr. 11 Buchst. a EStG nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € im Jahr 2020 steuerfrei auszahlen können oder als Sachlohn gewähren können. Voraussetzung ist, dass Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung für Eltern, die ihre Kinder mangels anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit selbst betreuen und daher Ausfälle erleiden, soll auf bis zu 20 Wochen verlängert werden – jeweils 10 Wochen für Mütter und 10 Wochen für Väter. Für Alleinerziehende soll der Anspruch ebenfalls auf maximal 20 Wochen verlängert werden. Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, behindert oder auf Hilfe angewiesen sind. Ersetzt werden 67 % des Verdienstausfalls, maximal 2.016 € monatlich. Die Verlängerung soll rückwirkend zum 30.3.2020 gelten.

Das Bundesfinanzministerium soll ermächtigt werden, hinsichtlich der Fristen zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch ein Schreiben abweichende Bestimmungen zu treffen.

Ein Verlustrücktrag gem. § 10d EStG bis in das Veranlagungsjahr 2016 wurde vom Bundestag am 28.5.2020 abgelehnt.

Hinweis:

Am 5.6.2020 wird der Gesetzesentwurf dem Bundesrat vorgelegt.
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