08. Mai 2020
So soll der Mehrwertsteuersatz für Speisen in der Gastronomie von 19 auf 7 Prozent abgesenkt werden. Das soll die wirtschaftlichen Auswirkungen der bisherigen Einschränkungen im Gaststättengewerbe mildern. Die Regelung soll ab dem 1. Juli 2020 und gelten und bis zum 30. Juni 2021 befristet sein.
Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 geleistet wurden, bleiben steuerfrei. Voraussetzung ist, dass Aufstockungsbetrag und Kurzarbeitergeld zusammen 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Wird mehr gezahlt, muss nur der darüber hinaus gehende Teil versteuert werden.
Der Gesetzentwurf zum Corona-Steuerhilfegesetz soll nun von den Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht und dort beschlossen werden.
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