Update: Soforthilfe Corona

14. Apr 2020

So kommen Selbstständige und Unternehmer an Soforthilfen in Höhe von bis zu 30.000 Euro:

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat ein Soforthilfeprogramm aufgelegt: Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.

Am Sonntag, 29.3. hat die Wirtschafts- und Arbeitsministerin Hofmeister-Kraut klargestellt, dass die Prüfung des privaten Vermögens nicht stattfindet. Nach unserer Interpretation handelt es sich bei dem Zuschuss jetzt um einen Entschädigungszuschuss und nicht um einen Bedürftigkeitszuschuss. Der Kreis der Zuschussberechtigten wurde erheblich ausgeweitet.

Unter nachfolgendem Link finden Sie Informationen über das Soforthilfeprogramm Corona des Bundes und des Landes Baden-Württemberg. Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen, Land- und Forstwirte und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einer einmaligen, nicht rückzahlbaren Soforthilfe unterstützt.

Infoseite zum Förderprogramm:

https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/

Die Antragsformulare:

Antragsformular Soforthilfe Corona - für Unternehmen bis 10 Beschäftigten, BUND (PDF)

Antragsformular Soforthilfe Corona - für Unternehmen mit mehr als 10 und bis zu 50 Beschäftigten, LAND (PDF)

FAQs

Hier finden Sie die FAQs zum Thema Soforthilfe als PDF

Bitte beachten Sie auch die Details zur Antragsberechtigung und Antragsstellung in der nachfolgenden Bekanntmachung vom 22.03.2020

Richtlinie „Soforthilfe Corona“

Hinweise aus der Praxis, die Sie noch nicht zur „Soforthilfe Corona“ wussten

  1. Es ist eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass alle Angaben wahrheitsgetreu gemacht wurden. Subventionsbetrug ist strafbar (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) und kann ggfs. zum Verlust der Gewerbeerlaubnis führen (vgl. Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020, S. 6).

  2. „Die Wirtschafts- und Arbeitsministerin Frau Dr. Nicole Hofmeister-Kraut hat am 29. März 2020 klargestellt, dass die Corona-Soforthilfe des Landes ohne Prüfung des privaten Vermögens ausbezahlt wird.“

  3. Die Bewilligungsbehörde (L-Bank) behält sich die Überprüfung der Angaben und entsprechende Übermittlung an die Finanzbehörden vor (vgl. Antrag „Soforthilfe Corona“, Fußnote 5, S. 2).

  4. Belege sind dem Antrag nicht beizufügen. Allerdings müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen ab der Gewährung zehn Jahre lang aufbewahrt werden, da es zu einer Überprüfung der Berechnung kommen kann (vgl. Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020, S. 8; FAQ’s zum Förderprogramm Soforthilfe Corona, „Belege einreichen“, S. 12).

  5. Die Zuschüsse wirken sich gewinnerhöhend aus und unterliegen den Ertragsteuern, wie Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer (vgl. FAQ’s zum Förderprogramm Soforthilfe Corona, „steuerliche Behandlung“, S. 12-13).

  6. Unternehmen, bei denen bereits vor der Corona-Pandemie bspw. ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, sind nicht antragsberechtigt (vgl. FAQ’s zum Förderprogramm Soforthilfe Corona, „Unternehmen in Schwierigkeiten“, S. 12-13).
Corona-Viris
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