Corona-Virus: Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung für betroffene Unternehmen

13. Mär 2020

Die Ausbreitung des Corona-Virus' wirkt sich teilweise massiv auf regionale Unternehmen aus. Insbesondere Hotel- und Gaststättenbetriebe verzeichnen Stornierungen in bisher nie dagewesener Höhe. Andere Branchen werden folgen

Im Bundesfinanzministerium werden derzeit die rechtlichen Grundlagen für steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Firmen vorbereitet. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten zur Vermeidung von Liquiditätsabflüssen an die Finanzämter.

Als überregional tätige Steuerberatungskanzlei sind wir für unsere Mandanten der erste Ansprechpartner, wenn es um die Finanzen geht. Wir betreuen ausschließlich mittelständische, meist inhabergeführte Unternehmen. Die aktuelle Situation stellt viele Betriebe vor bisher unbekannte Herausforderungen.

Die Informationslage über die geplanten Maßnahmen der Bundesregierung ist derzeit teilweise unübersichtlich. Um unseren Mandanten bestmögliche Unterstützung zu bieten stehen wir derzeit mit verschiedenen Finanzämtern in Baden-Württemberg in Kontakt um Informationen aus erster Hand zu erhalten und pragmatische Lösungen für unsere Mandanten zu entwickeln.

Folgende Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation stehen derzeit – unabhängig des Maßnahmenpakets der Bundesregierung - zur Verfügung:

  • Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer durch einen Antrag beim zuständigen Finanzamt
  • Stundung fälliger Steuernachzahlungen für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (2018 oder 2019) bei entsprechender Begründung (mit Ratenzahlung, ggf. mit Sicherheitsleistung)

Geplante Maßnahmen der Bundesregierung:

Nach der Stellungnahme des Finanzministeriums Baden-Württemberg bereitet die Bundesregierung derzeit ein Maßnahmenpaket vor, das über die vorgenannten Maßnahmen hinausgehen soll:

„Beispielsweise könnten bereits fällige Steuerzahlungen auf Antrag vorübergehend gestundet werden. In diesen Fällen würden keine Stundungszinsen erhoben. Auch sogenannte Säumniszuschläge, also Zuschläge bei verspäteter Zahlung, könnten erlassen werden. In begründeten Fällen könnte es außerdem möglich sein, dass Vollstreckungen ohne Zuschläge aufgeschoben werden.“

Darüber hinaus seien auch Erleichterungen für Unternehmen vorgesehen, die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer abzusenken und anzupassen. Die Ministerin stellte fest: „Wo immer das möglich ist, sollen die steuerlichen Maßnahmen ohne aufwändige Prüfungen und Verfahren kurzfristig umgesetzt werden.“

Die lokalen Finanzämter warten derzeit auf konkrete Anweisungen des Ministeriums, wie diese vereinfachten Anträge umzusetzen sind.
Die Ministerin führt aus: „Sobald uns aus Berlin die Möglichkeit eröffnet wird, werden die Finanzämter im Land alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen, um finanzielle Schwierigkeiten für betroffene Betriebe abzumildern. Unsere Steuerverwaltung wird dann so schnell und unbürokratisch wie möglich helfen.“

Wir erörtern derzeit mit verschiedenen Sachgebietsleitern der Körperschaftsteuer eine Möglichkeit, im Wege eines Verlustrücktrags ggf. auf vereinfachtem Weg auch die Körperschaftsteuer 2019 zurückerstatten zu lassen.

Sobald uns weitere Informationen vorliegen werden wir diese veröffentlichen. Wir stehen in laufendem Kontakt mit den lokalen Finanzämtern.
Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzämter für die Bearbeitung dieser Anträge handlungsfähig bleiben. Im Gegensatz zu uns besteht für die Finanzbeamten keine Möglichkeit, ihre Tätigkeit aus dem Homeoffice auszuüben.

Sollten Sie Unterstützung benötigen so zögern Sie nicht, uns anzusprechen.

Ihr Team von
Melzer & Kollegen

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